Die Möglichkeit für den VwGH, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 42 Abs 4 VwGG unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Sach- und Rechtslage zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus
GZ Ra 2019/01/0429, 19.11.2019
VwGH: Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist gem § 41 VwGG der vom VwG festgestellte Sachverhalt. Die in der Zulässigkeitsbegründung allein vorgebrachte Lageänderung nach der Entscheidung durch das BVwG entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Revision verstößt gegen das Neuerungsverbot und zeigt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
Die für den VwGH bestehende Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen nach § 42 Abs 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden, setzt das Vorliegen einer zulässigen Revision voraus. Ausgehend von diesem Grundsatz ist über den - im Übrigen nicht begründeten - mit der Revision verbundenen Antrag auf Unzulässigerklärung der Abschiebung des Revisionswerbers nicht zu entscheiden.