Im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG ist die Verwaltungsbehörde - wie auch das VwG - verpflichtet, etwaige zivilrechtliche Fragen, hinsichtlich derer keine bindende Entscheidung vorliegt, selbstständig zu beurteilen, und zwar ungeachtet ihrer Komplexität
GZ Ra 2019/03/0005, 20.11.2019
VwGH: § 38 AVG normiert, dass die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt ist, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zu Grunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Im Fall des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 38 zweiter Satz AVG ist die Verwaltungsbehörde - wie auch das VwG - verpflichtet, etwaige zivilrechtliche Fragen, hinsichtlich derer keine bindende Entscheidung vorliegt, selbstständig zu beurteilen, und zwar ungeachtet ihrer Komplexität.