Der VwGH ist zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG nicht zuständig; eine "Umdeutung" des vom Antragsteller so bezeichneten "Devolutionsantrags" in einen Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG verbietet sich deshalb, weil der Antrag auch ausgehend von seinem Inhalt - ausdrücklich - auf eine Entscheidung durch den VwGH abzielt, eine Befugnis des VwGH, anstelle des VwG zu entscheiden, nicht (mehr) besteht
GZ Fr 2019/03/0005, 20.11.2019
VwGH: Der VwGH ist zur Entscheidung über einen Devolutionsantrag nach § 73 AVG nicht zuständig. Im Übrigen kommt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein Devolutionsantrag (auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf eine administrative Berufungsbehörde) nur mehr in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo für ein administratives Berufungsverfahren noch Platz ist, zum Tragen.
Eine "Umdeutung" des vom Antragsteller so bezeichneten "Devolutionsantrags" in einen Fristsetzungsantrag nach § 38 VwGG verbietet sich deshalb, weil der Antrag auch ausgehend von seinem Inhalt - ausdrücklich - auf eine Entscheidung durch den VwGH abzielt, eine Befugnis des VwGH, anstelle des VwG (so wie vor der genannten Novelle bei Säumnisbeschwerden anstelle von Verwaltungsbehörden im Fall deren Säumnis) zu entscheiden, nicht (mehr) besteht.