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Verfahrensrecht

OGH: Zur Fassung des Unterlassungsgebots (bei Urheberrechtsverletzungen)

Der urheberrechtliche Schutzgegenstand „Werk“ (§ 1 Abs 1 UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien und bedarf deshalb bei Fassung des Unterlassungsgebots einer einschränkenden Präzisierung auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung; die Ansicht der Klägerin, dass der Beklagten mit dem Unterlassungsgebot allgemein untersagt werden könne, den Text Allgemeiner Lieferbedingungen, insbesondere solcher für die Lieferung von Energie, zu verwenden, soweit es sich dabei um Sprachwerke handle, steht mit den dargelegten Grundsätzen nicht im Einklang

17. 12. 2019
Gesetze:   § 226 ZPO, § 14 UWG, UrhG
Schlagworte: Unterlassungsbegehren, allgemeine Fassung, einschränkende Präzisierung

 
GZ 4 Ob 166/19v, 24.10.2019
 
OGH: In der RSp ist anerkannt, dass dem Unterlassungsbegehren eine allgemeinere Fassung gegeben werden kann, um Umgehungen zu vermeiden. Das verbotene Verhalten muss aber so deutlich umschrieben sein, dass es dem Beklagten als Richtschnur für sein künftiges Verhalten dienen kann. Es muss in einer für das Gericht und die Parteien unverwechselbaren Weise feststehen, was geschuldet wird. Dementsprechend ist es zulässig, die konkrete Verletzungshandlung zu nennen und das Verbot auf ähnliche Eingriffe zu erstrecken, oder das unzulässige Verhalten verallgemeinernd zu umschreiben und durch „insbesondere“ aufgezählte Einzelverbote zu verdeutlichen. Auch bei einer solchen allgemeineren Fassung des Urteilsbegehrens muss der Spruch den Kern der Verletzungshandlung erfassen.
 
Richtig ist, dass in der Entscheidung 4 Ob 88/10k ausgesprochen wurde, dass eine Verletzung von Urheberrechten durch die Verletzungshandlung (Eingriff in Verwertungsrechte), den verletzten Schutzgegenstand (Werkkategorie) und die in ihren Rechten verletzte Person (Urheber oder sonstiger Rechteinhaber) gekennzeichnet ist. Urheberrechte verletzt, wer ohne Bewilligung des Urhebers in die dem Urheber ausschließlich zustehenden Verwertungsrechte eingreift. Die Fassung des Unterlassungsgebots bei Urheberrechtsverletzungen hat daher in erster Linie auf jenes Verwertungsrecht abzustellen, das durch die konkrete Verletzungshandlung berührt wird, und darüber hinaus auch der konkreten Verletzungshandlung ähnliche Fälle zu berücksichtigen. Der urheberrechtliche Schutzgegenstand „Werk“ (§ 1 Abs 1 UrhG) umfasst die unterschiedlichsten Werkkategorien und bedarf deshalb bei Fassung des Unterlassungsgebots einer einschränkenden Präzisierung auf den Kern der begangenen Rechtsverletzung.
 
Ausgehend von diesen Grundsätzen wurde in der zitierten Entscheidung das Unterlassungsgebot auf die konkrete Verletzungshandlung (Verwertung der konkret abgedruckten Grafik) bezogen und um die Wendung „sonstige Gebrauchsgrafiken und ähnliche Werke“ erweitert.
 
Die Ansicht der Klägerin, dass der Beklagten mit dem Unterlassungsgebot allgemein untersagt werden könne, den Text Allgemeiner Lieferbedingungen, insbesondere solcher für die Lieferung von Energie, zu verwenden, soweit es sich dabei um Sprachwerke handle, steht mit den dargelegten Grundsätzen nicht im Einklang. Da ihr Hauptsicherungsbegehren zu weit formuliert ist, kann das beantragte (umfassende) Unterlassungsgebot auf der Grundlage des UrhG nicht erlassen werden.
 
 

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