Home

Verfahrensrecht

OGH: Gerichtsstandsvereinbarung iSd § 104 JN

Parteien können mit einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur die örtliche, sondern in den Grenzen des § 104 Abs 2 S 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren; unzweifelhaft wird dies auch und va mit der Bezugnahme auf einen bestimmten Gerichtstyp erster Instanz zum Ausdruck gebracht

17. 12. 2019
Gesetze:   § 104 JN
Schlagworte: Gerichtsstandsvereinbarung, örtliche / sachliche Zuständigkeit

 
GZ 9 Ob 66/19z, 30.10.2019
 
OGH: Gem § 104 Abs 1 Z 2 JN können sich die Parteien durch ausdrückliche Vereinbarung einem oder mehreren Gerichten erster Instanz namentlich angeführter Orte unterwerfen. Die Gerichtsstandsvereinbarung muss hinsichtlich des gewählten Gerichts eindeutig bestimmt oder zumindest eindeutig bestimmbar sein, wobei für sie als Prozesshandlung nicht die materiell-rechtlichen Vorschriften über die Auslegung von Verträgen heranzuziehen sind, sondern primär der objektive Erklärungswert festzustellen ist.
 
§ 104 Abs 2 S 2 JN sieht nur insofern eine Einschränkung vor, als Angelegenheiten, welche dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte überhaupt entzogen sind, durch solche Vereinbarungen nicht vor diese Gerichte, Rechtssachen, welche vor ein BG gehören, nicht vor einen Gerichtshof erster Instanz und ausschließlich den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesene Streitigkeiten nicht vor ein BG gebracht werden können. Es ist daher nicht weiter fraglich, dass Parteien mit einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht nur die örtliche, sondern in den Grenzen des § 104 Abs 2 S 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren können. Unzweifelhaft wird dies auch und va mit der Bezugnahme auf einen bestimmten Gerichtstyp erster Instanz zum Ausdruck gebracht.
 
Im vorliegenden Fall haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass bei eventuellen Streitigkeiten aus den vom Kläger genannten Werkverträgen als vereinbarter Gerichtsstand das BG Saalfelden (nunmehr: BG Zell am See) gilt. Damit haben sie nicht nur in örtlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht diesen Gerichtsstand vereinbart. Die vorliegende Rechtssache betrifft auch keine iSd § 104 Abs 2 S 2 JN einer Vereinbarung entzogene Angelegenheit.
 
Der von den Vorinstanzen zur Verneinung der sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts herangezogene Rechtssatz RS0046825 steht dem nicht entgegen. Er lautet: „Mit dem in einer Vereinbarung verwendeten Ausdruck 'Gerichtsstand' wird, wenngleich durch eine Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte in den Grenzen des § 104 Abs 2 JN auch die sachliche Zuständigkeit verschoben werden kann, regelmäßig nur die örtliche Zuständigkeit, also die Zuordnung einer Rechtssache an ein örtlich bestimmtes Gericht, verstanden.“ Damit ist gerade nicht ausgeschlossen, dass mit einer Gerichtsstandsvereinbarung auch die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts festgelegt werden kann. Der Rechtssatz beruht auf Entscheidungen, in denen in der jeweiligen Gerichtsstandsvereinbarung kein bestimmter Gerichtstyp festgelegt wurde (4 Ob 512/94: „Sitz des Klägers“; 1 Ob 179/97y: „ausschließlicher Gerichtsstand ist Bischofshofen“; 8 Nc 22/12w: „Vöcklabruck als Gerichtsstand“). Daraus konnte dort auf die Vereinbarung bloß einer örtlichen Zuständigkeit geschlossen werden. Im vorliegenden Fall haben die Parteien für ihre Streitigkeiten jedoch auch den Gerichtstyp bestimmt und ein konkretes BG genannt. Die Beschränkung der Geltung der Zuständigkeitsvereinbarung bloß auf den Aspekt der örtlichen Zuständigkeit ist hier daher nicht gerechtfertigt.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at