Das mit der Übernahme verbundene Unwerturteil ist umso größer, je individueller und eigenartiger das Arbeitsergebnis ist
GZ 4 Ob 166/19v, 24.10.2019
OGH: Unlauter iSd § 1 Abs 1 Z 1 UWG wegen schmarotzerischer Ausbeutung einer fremden Leistung bzw einer sklavischen Nachahmung oder glatten Leistungsübernahme handelt, wer ohne jede eigene Leistung bzw ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das auch ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen glatt übernimmt, um dem Geschädigten mit dessen eigener Mühe Konkurrenz zu machen. Dies gilt auch für die glatte Übernahme von AGB, wenn diese mit einem gewissen Arbeitsaufwand eigens für die Bedürfnisse des Anwenders erstellt wurden, und wenn sie ohne nennenswerte Änderungen abgeschrieben bzw der Text und die Gestaltung nahezu unverändert übernommen wurden. Dabei ist das mit der Übernahme verbundene Unwerturteil umso größer, je individueller und eigenartiger das Arbeitsergebnis ist.
Die Beklagte hat die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin nahezu unverändert übernommen. Die teilweisen und nur geringfügigen Änderungen (zum Teil geänderte Satzstellung und Verwendung von Synonymen) dienten nur der Kosmetik und bewirkten keine nennenswerten Abweichungen. Damit liegt eine schmarotzerische Ausbeutung fremder Leistungen vor, die gegen § 1 Abs 1 Z 1 UWG verstößt.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass die Regelungen in den Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin – mit Ausnahme der Preiszonenklausel und der Energieeffizienzklausel – „frei bleiben“ müssten, ist urheberrechtlich geprägt und weicht von den dargelegten Grundsätzen zur lauterkeitswidrigen Übernahme von Arbeitsergebnissen ab. Nach der Rsp kommt es in dieser Hinsicht nicht darauf an, ob es sich bei den übernommenen Leistungen um sonderrechtlich geschützte oder ungeschützte Arbeitsergebnisse handelt.
Der Einwand der Beklagten, dass es am Tatbestandsmerkmal der spürbaren Beeinflussung mangle, weil die „Vertragsformblätter“ nur jenen Kunden übermittelt worden seien, die sich bereits zu einem Vertragswechsel (von der Klägerin hin zur Beklagten) entschieden hätten, ist nicht überzeugend.
In der hier zu treffenden Entscheidung geht es nicht um die Energielieferverträge, sondern um die Allgemeinen Lieferbedingungen. Damit AGB in den Vertrag einbezogen werden, muss der Vertragspartner vor Vertragsabschluss die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen; sie müssen somit zugänglich sein. Aus diesem Grund liegt es auch nahe, dass sich potenzielle Neukunden mit den Allgemeinen Lieferbedingungen beschäftigen, durch branchenorientierte und sachkundig ausgearbeitete AGB angezogen werden können und dem zugrunde liegenden Leistungsangebot nähertreten, was zu einer Nachfrageverlagerung zum Nachteil von Mitbewerbern führen kann.