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Strafrecht

OGH: Unzureichende Begründung iZm Aufzählung der Verfahrensergebnisse („Beweismittelverzeichnis“)

Die nicht auf bestimmte Feststellungen bezogene bloße Aufzählung der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel stellt keine Begründung, sondern nur das Referat des Protokollinhalts dar

17. 12. 2019
Gesetze:   § 270 StPO, § 281 StPO
Schlagworte: Hauptverhandlung, Urteil, Aufzählung der Verfahrensergebnisse, Beweismittelverzeichnis, unzureichende Begründung

 
GZ 24 Ds 4/19a, 02.09.2019
 
OGH: Die nicht auf bestimmte Feststellungen bezogene bloße Aufzählung der in der Hauptverhandlung vorgeführten Beweismittel stellt keine Begründung, sondern nur das Referat des Protokollinhalts dar. Überhaupt bedeutet die Erwähnung eines Tatumstands in den Entscheidungsgründen noch nicht, dass dieser auch gewürdigt wurde.
 
 

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