Der bloße Auszug aus dem ÖZVV ohne notarielle Beurkundung der Übereinstimmung des Auszugs mit der Eintragung iSd § 89a Abs 1 Z 1 NO ist kein ausreichender urkundlicher Nachweis der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht
GZ 5 Ob 159/19x, 22.10.2019
OGH: Die Vorsorgevollmacht wird wirksam, wenn der Vorsorgefall eingetreten ist (aufschiebende Bedingung) und – seit dem 2. ErwSchG – dieser Eintritt im ÖZVV eingetragen wurde. Der Eintritt der Wirksamkeit muss urkundlich nachgewiesen werden, wenn die Erklärung über die (ua) Aufgabe bücherlicher Rechte vom Bevollmächtigten stammt.
Eine Beglaubigung des Notars iSd § 77 Abs 5 NO bezieht sich nur auf den zufolge der Abfrage (aus dem ÖZVV) übermittelten Ausdruck und nicht auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der in der Datenbank enthaltenen Speicherung.
Das ÖZVV ist ein von der Österreichischen Notariatskammer nach der Bestimmung des § 140h NO idgF einzurichtendes und zu führendes Register. Für die Beurkundung der Übereinstimmung eines Auszugs aus diesem Register mit der darin enthaltenen Registrierung des Eintritts eines Vorsorgefalls gelten die Bestimmungen des § 89a NO. Der bloße Auszug aus dem ÖZVV ohne notarielle Beurkundung der Übereinstimmung des Auszugs mit der Eintragung iSd § 89a Abs 1 Z 1 NO ist kein ausreichender urkundlicher Nachweis der Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht.