Der Umstand, dass ein Notar die Vollmachterteilung beglaubigte und offensichtlich keine Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers hatte, schließt Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht zwingend aus
GZ 5 Ob 159/19x, 22.10.2019
OGH: Wie die Bestellung eines Sachwalters – nunmehr gesetzlichen Erwachsenenvertreters – indiziert der Eintritt der Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht in einem nahen zeitlichen Konnex zu ihrer Errichtung eine Beschränkung der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers. Mit einer Zeitspanne von drei Monaten zwischen Errichtung der Vorsorgevollmacht und Eintritt ihrer Wirksamkeit wurde der in stRsp angenommene Zeitrahmen für diese Indizwirkung nicht überschritten, sodass das Rekursgericht zu Recht Bedenken gegen die Verfügungsfähigkeit und damit ein Eintragungshindernis iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG angenommen hat. Der Umstand, dass ein Notar die Vollmachterteilung beglaubigte und offensichtlich keine Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Vollmachtgebers hatte, schließt Bedenken iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG nicht zwingend aus.