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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – zur (fiktiven) Selbsterhaltungsfähigkeit eines Unterhaltsberechtigten

Das Vorbringen, dass es dem Antragsgegner über mehrere Jahre verschuldetermaßen nicht gelungen ist, eine Schulausbildung zu absolvieren, lässt nicht nur die Feststellungen zu den krankheits- und entwicklungsbedingten Gegebenheiten des Antragsgegners, sondern auch den Umstand außer Acht, dass es bei ihm zwischenzeitlich zu einer Nachreifung seiner Persönlichkeit, zur Stabilisierung seines Gesundheitszustands und zu einer günstigen Prognose der Absolvierung seiner seit 2017 zielstrebig verfolgten Schulausbildung gekommen ist; nach der besonderen Fallkonstellation, die auch kein Verschulden des Antragsgegners erkennen lässt, liegt hier keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vor

17. 12. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit, Verschulden

 
GZ 9 Ob 43/19t, 30.10.2019
 
OGH: Fiktive Selbsterhaltungsfähigkeit liegt dann vor, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nach Ende des Pflichtschulalters weder eine weitere zielstrebige Schulausbildung oder sonstige Berufsausbildung absolviert noch eine mögliche Erwerbstätigkeit ausübt, also arbeits- und ausbildungsunwillig ist, ohne dass ihm krankheits- oder entwicklungsbedingt die Fähigkeiten fehlten, für sich selbst aufzukommen. Voraussetzung der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit ist, dass das Kind am Scheitern einer angemessenen Ausbildung oder Berufsausübung ein Verschulden trifft. Ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Das Vorbringen, dass es dem Antragsgegner über mehrere Jahre verschuldetermaßen nicht gelungen ist, eine Schulausbildung zu absolvieren, lässt nicht nur die Feststellungen zu den krankheits- und entwicklungsbedingten Gegebenheiten des Antragsgegners, sondern auch den Umstand außer Acht, dass es bei ihm zwischenzeitlich zu einer Nachreifung seiner Persönlichkeit, zur Stabilisierung seines Gesundheitszustands und zu einer günstigen Prognose der Absolvierung seiner seit 2017 zielstrebig verfolgten Schulausbildung gekommen ist. Nach der besonderen Fallkonstellation, die auch kein Verschulden des Antragsgegners erkennen lässt, liegt hier keine aufzugreifende Fehlbeurteilung des Rekursgerichts vor.
 
 

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