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Zivilrecht

OGH: Begründete Einwendungen iZm jährlichen Abrechnungen iSd § 19 WGG – zur Frage, ob ein Verweis auf Einwendungen des Vorjahres den Anforderungen einer konkretisierten Einwendung nach § 19 Abs 1 letzter Satz WGG genügt

Die im Gesetz verwendete Formulierung „begründete Einwendungen“ lässt keinen Zweifel offen, dass die Erklärung, für die keine besondere Form vorgesehen ist, die Gründe, aus welchen eine Abrechnung beeinsprucht wird, deutlich machen muss; „begründete Einwendungen“ iSd § 19 Abs 1 WGG erfordern jedenfalls die Nennung von konkreten Abrechnungspositionen

17. 12. 2019
Gesetze:   § 19 WGG
Schlagworte: Wohnungsgemeinnützigkeit, jährliche Abrechnungen, begründete Einwendungen, Verweis auf Einwendungen des Vorjahres, Präklusivfrist

 
GZ 5 Ob 156/19f, 22.10.2019
 
OGH: Soweit gegen die gelegten Abrechnungen über die Betriebskosten, die Kosten von Gemeinschaftsanlagen und die öffentlichen Abgaben nach § 14 Abs 1 Z 7 WGG nicht binnen sechs Monaten ab Auflage begründete Einwendungen erhoben werden, gelten sie als endgültig geprüft und anerkannt (§ 19 Abs 1 letzter Satz WGG). Diese Bestimmung ordnet eine Präklusivfrist an, sodass der Nutzungsberechtigte, will er sich die Möglichkeit auch gerichtlicher Überprüfung der Betriebskostenabrechnung wahren, innerhalb von sechs Monaten tätig werden muss.
 
Die im Gesetz verwendete Formulierung „begründete Einwendungen“ lässt keinen Zweifel offen, dass die Erklärung, für die keine besondere Form vorgesehen ist, die Gründe, aus welchen eine Abrechnung beeinsprucht wird, deutlich machen muss. So hat der Fachsenat bereits in seiner Entscheidung zu 5 Ob 112/92 klar gelegt, dass „begründete Einwendungen“ iSd § 19 Abs 1 WGG jedenfalls die Nennung von konkreten Abrechnungspositionen erfordern.
 
Dessen ungeachtet vertreten die Antragsteller auch noch im Revisionsrekursverfahren den Standpunkt, dass die in ihrem Schreiben vom 14. 12. 2015 enthaltene Formulierung, „im Übrigen [wird] auf den Einspruch zur Abrechnung 2013 [verwiesen]“, jedenfalls insoweit den Anforderungen eines begründeten Einspruchs genügt, als in dem vom Verweis erfassten Einspruch auch der Verteilungsschlüssel bemängelt worden sei, weil – zusammengefasst – der Antragsgegnerin als Erklärungsempfängerin klar sein habe müssen, was gemeint gewesen sei. In diesem Zusammenhang thematisieren die Antragsteller allenfalls Auslegungsfragen über ihre Erklärungsabsicht, denen aber keine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommen. Ausgehend davon, dass die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen, verständigen Menschen zu verstehen war, können die Revisionsrekurswerber nicht schlüssig darlegen, inwieweit der von ihnen angesprochene Verweis auf ein Schreiben zu einer vorangegangenen Abrechnungsperiode dem vom Gesetz geforderten Erfordernis eines begründeten Einspruchs entsprechen soll. Die von ihnen gebrauchte Wendung lässt nämlich offen, ob und welche Einwendungen gegen die Abrechnung des vorangegangenen Jahres über die ohnedies konkret genannten Positionen der Jahresabrechnung 2014 hinaus aufrecht gehalten werden sollten, um sie auch der Abrechnung für das Jahr 2014 entgegenzuhalten.
 
 

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