Die Klausel sieht eine Angleichung (Erhöhung) der Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag vor, die durch eine Erhöhung der Prämien erzielt wird, welche zu einer Erhöhung der Versicherungssumme im entsprechenden Ausmaß führt; bereits aus dem Wortlaut der Klausel folgt eindeutig, dass sich die Erhöhung um den Verbraucherpreisindex/um mindestens 4 % ausschließlich auf die Prämie bezieht, die Versicherungssumme sich aber nur im „entsprechenden Ausmaß“ erhöhen soll; aus dieser Wortfolge ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Erhöhung der Versicherungssumme im „gleichen prozentuellen Ausmaß“ zu schließen
GZ 7 Ob 133/19p, 23.10.2019
K***** V***** schloss mit der Beklagten am 5. August 1999 einen Er- und Ablebensversicherungsvertrag der wie folgt lautet:
„Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung nach Tarif L 11
[…]
Versicherungssumme ATS 5.130.000
(= EUR 372.811,64) […]
Versicherungsbeginn 1. Mai 1999
Versicherungsablauf 1. Mai 2014
Versicherungsdauer 15 Jahre
Prämienzahldauer 12 Jahre
Die Versicherungssumme wird sofort fällig, wenn der Versicherte während der Versicherungsdauer stirbt oder den Ablauf der Versicherungsdauer erlebt.
[…]
Vereinbarungsgemäß wird festgehalten, dass die Leistungen aus diesem Lebensversicherungsvertrag zum Jahresstichtag jährlich durch Erhöhung der Prämie im Verhältnis der Steigerung des zuletzt verlautbarten Index der Verbraucherpreise (Basis 1986 = 100) des österreichischen statistischen Zentralamts – mindestens aber um 4 % – bei gleichzeitiger Erhöhung der Versicherungssumme in entsprechendem Ausmaß den gestiegenen Verbraucherpreisen angeglichen werden. Diese Vereinbarung endet spätestens mit Erreichung des 75. Lebensjahres.
Ausgangsindex für Wertanpassung 134,2
[…]“
OGH: Die vorliegende Vertragsbestimmung sieht eine dynamische Erhöhung der Beiträge und Leistungen des Versicherungsvertrags vor. Zweck solcher Klauseln ist die Anpassung des Versicherungsumfangs an die vermutete Änderung des Bedarfs während der Vertragsdauer. Der Bedarf kann durch verschiedene Gründe ansteigen, wie etwa Geldwertschwankungen, Kaufkraftschwund, aber auch wegen Einkommensentwicklungen des Versicherungsnehmers.
Die Klausel sieht eine Angleichung (Erhöhung) der Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag vor, die durch eine Erhöhung der Prämien erzielt wird, welche zu einer Erhöhung der Versicherungssumme im entsprechenden Ausmaß führt. Bereits aus dem Wortlaut der Klausel folgt eindeutig, dass sich die Erhöhung um den Verbraucherpreisindex/um mindestens 4 % ausschließlich auf die Prämie bezieht, die Versicherungssumme sich aber nur im „entsprechenden Ausmaß“ erhöhen soll. Aus dieser Wortfolge ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf die Erhöhung der Versicherungssumme im „gleichen prozentuellen Ausmaß“ zu schließen. Das Adjektiv „entsprechend“ bedeutet „im richtigen Verhältnis stehend“, sodass auch der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer die Wortfolge „im entsprechenden Verhältnis“ dahin verstehen muss, dass die Versicherungssumme nur in einem verhältnismäßigen Ausmaß zur Erhöhung der Prämie vorgenommen wird. Dies folgt auch daraus, dass keine „und-Verknüpfung“ (… Erhöhung der Prämien und der Versicherungssumme um …) vorgenommen ist. Keinesfalls kann der Klausel die Bedeutung unterstellt werden, dass sogar trotz Beendigung der Prämienzahlungen die Versicherungssumme dennoch jährlich um 4 % steigt; sich also eine Erhöhung der Versicherungssumme völlig losgelöst von der Erhöhung der Prämienzahlung ergibt.
Das Auslegungsergebnis der Vorinstanzen, dass nach der fraglichen Klausel die Anpassung der Versicherungssumme jedenfalls nicht im gleichen Ausmaß wie die Erhöhung der Prämien erfolgt (lediglich das ist Gegenstand des Revisionsverfahrens), ist nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Auslegungsergebnis spricht auch nicht die Argumentation der Klägerin, dass in den letzten drei prämienfreien Versicherungsjahren für den Ablebensfall überhaupt kein Risiko mehr bestanden habe und die Erhöhung der Versicherungssumme wirtschaftlich gesehen nichts anderes als eine Verzinsung des bereits einbezahlten Kapitals darstelle. Hier übersieht sie, dass sich aus dem insofern völlig eindeutigen Wortlaut der Klausel keine garantierte Verzinsung des angesparten Kapitals ergibt.