Angesichts der zur Verfügung stehenden restlichen Fahrbahnbreite zwischen den angehaltenen Fahrzeugen des Gegenverkehrs und dem Fahrbahnrand durfte der Erstbeklagte nicht darauf vertrauen, dass dort keine anderen Verkehrsteilnehmer fahren würden; kann die Fahrbahn der bevorrangten Verkehrsfläche nicht in jenem Ausmaß überblickt werden, das erforderlich ist, um mit Sicherheit beurteilen zu können, dass durch das Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche keine Fahrzeuge, die dort herankommen könnten, behindert werden, darf ein wartepflichtiger Kraftfahrer in eine bevorrangte Verkehrsfläche bei Sichtbehinderung nur äußerst vorsichtig, erforderlichenfalls „vortastend“ einfahren; entscheidend ist nicht nur der Beginn des Einbiegemanövers, sondern, ob der Vorrangberechtigte durch das gesamte Einbiegemanöver des im Nachrang Befindlichen behindert wurde; ob ein Fahrzeuglenker dieser Verpflichtung ausreichend nachgekommen ist, hängt von den konkreten Umständen der Verkehrssituation im Einzelfall ab; zwar setzen die Vorrangbestimmungen die – objektive – Wahrnehmbarkeit des anderen Verkehrsteilnehmers grundsätzlich voraus; dies gilt aber nur für den Fall, dass es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich ist, das andere Fahrzeug wahrzunehmen und dann nicht, wenn das Nichtwahrnehmen auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen ist
GZ 2 Ob 136/19t, 22.10.2019
OGH: Nach § 17 Abs 4 StVO darf an gem § 18 Abs 3 StVO anhaltenden Fahrzeugen (ua) nur dann vorbeigefahren werden, wenn wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung vorhanden sind. Dieses Erfordernis wird nur durch ein gem § 18 Abs 3 StVO angehaltenes Fahrzeug ausgelöst, nicht aber durch ein freiwillig unter Vorrangverzicht angehaltenes Fahrzeug. Darüber hinaus sind Haus- oder Grundstückseinfahrten oder die übrigen in § 19 Abs 6 StVO beispielsweise angeführten Verkehrsflächen keine Querstraßen iSd § 18 Abs 3 StVO. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass § 17 Abs 4 StVO im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, ist daher nicht zu beanstanden und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Auch die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs 5 StVO lagen nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des Vorbeifahrens daher nach § 17 Abs 1 StVO geprüft und bejaht. Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist ihm auch dabei nicht unterlaufen:
Nach den Feststellungen stand dem Kläger ein mindestens 2 m breiter freier Fahrstreifen zur Verfügung, was in der Rsp des OGH für ein zulässiges Vorbeifahrmanöver (jedenfalls) eines einspurigen Fahrzeugs bereits als ausreichend erachtet wurde. Die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe keine relativ überhöhte Geschwindigkeit eingehalten, bleibt in der Revision unbekämpft. Auch insoweit zeigen die beklagten Parteien somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
Das Berufungsgericht hat auch einen unfallskausalen Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot verneint. Die in der Revision dazu angestellten Erwägungen gehen nicht von den getroffenen Feststellungen über die Fahrlinie des Klägers und die Kollisionsposition des Beklagtenfahrzeugs aus. Aufgrund der Feststellungen über die Breite des dem Kläger zur Verfügung stehenden Fahrstreifens und den Seitenabstand von 1 bis 1,5 m zu der links von ihm befindlichen Fahrzeugkolonne sowie unter Berücksichtigung der Breite seines Kleinkraftrads und des Umstands, dass der Kläger zu den vor und nach der Hauseinfahrt am rechten Fahrbahnrand vereinzelt geparkten Fahrzeugen ebenfalls einen angemessenen Seitenabstand einhalten musste, begegnet die zweitinstanzliche Beurteilung auch in diesem Punkt keinen Bedenken, sodass ein korrigierendes Eingreifen des OGH nicht erforderlich ist.
Auf ein Verschulden des Klägers wegen einer den Sturz auslösenden Fehlreaktion haben sich die beklagten Parteien in ihrer Berufung nicht mehr gestützt.
Angesichts der zur Verfügung stehenden restlichen Fahrbahnbreite zwischen den angehaltenen Fahrzeugen des Gegenverkehrs und dem Fahrbahnrand durfte der Erstbeklagte nicht darauf vertrauen, dass dort keine anderen Verkehrsteilnehmer fahren würden. Kann die Fahrbahn der bevorrangten Verkehrsfläche nicht in jenem Ausmaß überblickt werden, das erforderlich ist, um mit Sicherheit beurteilen zu können, dass durch das Einfahren in die bevorrangte Verkehrsfläche keine Fahrzeuge, die dort herankommen könnten, behindert werden, darf ein wartepflichtiger Kraftfahrer in eine bevorrangte Verkehrsfläche bei Sichtbehinderung nur äußerst vorsichtig, erforderlichenfalls „vortastend“ einfahren. Entscheidend ist nicht nur der Beginn des Einbiegemanövers, sondern, ob der Vorrangberechtigte durch das gesamte Einbiegemanöver des im Nachrang Befindlichen behindert wurde. Ob ein Fahrzeuglenker dieser Verpflichtung ausreichend nachgekommen ist, hängt von den konkreten Umständen der Verkehrssituation im Einzelfall ab. Zwar setzen die Vorrangbestimmungen die – objektive – Wahrnehmbarkeit des anderen Verkehrsteilnehmers grundsätzlich voraus. Dies gilt aber nur für den Fall, dass es dem Wartepflichtigen auch bei gehöriger Vorsicht und Aufmerksamkeit nicht möglich ist, das andere Fahrzeug wahrzunehmen und dann nicht, wenn das Nichtwahrnehmen auf ein Fehlverhalten des Wartepflichtigen zurückzuführen ist.
Nach den Feststellungen des Erstgerichts hätte der Erstbeklagte den Unfall vermeiden können, wenn er sich im Rahmen des Abbiegevorgangs schrittweise unter mehrmaligem Anhalten vorgetastet hätte. Davon kann aber keine Rede sein, weil er das Beklagtenfahrzeug von der ersten Halteposition bis zur Kollisionsposition durchgehend ca 8 m vorwärts bewegte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe mit seiner Fahrweise den Vorrang des Klägers verletzt, steht daher im Einklang mit der dargelegten Rsp.