Nachträgliche künstliche Veränderungen, wie etwa Umbauarbeiten, nach denen die Wasserentnahme nur mehr mittels Pumpe möglich ist, ändern nichts an der Qualifikation als artesischer Brunnen, da dadurch nicht per se die Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte durch die Wasserentnahme beseitigt ist
GZ Ra 2019/07/0094, 24.10.2019
VwGH: Soweit der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision darauf stützt, dass er im Tatzeitraum "faktisch keine Übertretung begangen haben kann", bezieht er sich offenbar darauf, dass nach seinem Vorbringen im Oktober 2018 Umbauarbeiten der Gemeinde stattgefunden hätten, aufgrund welcher kein artesischer Brunnen mehr vorliege, das VwG diesbezüglich aber die Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlassen habe. Wie schon das VwG ausgeführt hat, ändern jedoch nachträgliche künstliche Veränderungen, wie etwa Umbauarbeiten, nach denen die Wasserentnahme nur mehr mittels Pumpe möglich ist, nichts an der Qualifikation als artesischer Brunnen, da dadurch nicht per se die Möglichkeit der Beeinträchtigung fremder Rechte durch die Wasserentnahme beseitigt ist.