Home

Baurecht

VwGH: Unter den für die antragstellende Partei iSd § 30 Abs 2 VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall der gem § 19 Abs 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in § 19 Abs 4 bzw Abs 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen

Gleiches gilt für eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat, welche die Voraussetzungen des § 19 Abs 11 UVP-G 2000 erfüllt, und für Bürgerinitiativen gem § 19 Abs 4 UVP-G 2000

16. 12. 2019
Gesetze:   § 19 UVP-G 2000, § 30 VwGG
Schlagworte: Umweltverträglichkeitsprüfung, aufschiebende Wirkung, Antrag, unverhältnismäßiger Nachteil, anerkannte Umweltorganisation, Bürgerinitiativen

 
GZ Ra 2019/06/0148, 22.10.2019
 
VwGH: Unter den für die antragstellende Partei iSd § 30 Abs 2 VwGG "unverhältnismäßigen Nachteil" ist im Fall der gem § 19 Abs 1 Z 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisation ein Eingriff in die von den in § 19 Abs 4 bzw Abs 10 UVP-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen zu verstehen. Gleiches gilt für eine Umweltorganisation aus einem anderen Staat, welche die Voraussetzungen des § 19 Abs 11 UVP-G 2000 erfüllt, und für Bürgerinitiativen gem § 19 Abs 4 UVP-G 2000.
 
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach der ständigen hg Rsp für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden kann. Im Fall des Obsiegens der revisionswerbenden Parteien hat allein der Projektwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit des ausgeführten Vorhabens und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen.
 
Fallbezogen haben die revisionswerbenden Parteien mit ihrer pauschalen Behauptung, dass durch das geplante Projekt "erhebliche schädliche Auswirkungen auf die Umwelt" und "schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen für die Bevölkerung" möglich seien, nicht konkretisiert, dass und gegebenenfalls welche "unverhältnismäßigen Nachteile" das geplante Vorhaben mit sich bringen würde. So haben sie insbesondere nicht vorgebracht, inwiefern eine wesentliche Beeinträchtigung der von ihnen wahrzunehmenden Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projektes - bereits während der Dauer des Verfahrens vor dem VwGH - konkret zu befürchten wäre und inwiefern die Folgen eines solchen Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses allenfalls nicht wieder beseitigt werden könnten.
 
Die revisionswerbenden Parteien haben somit mit ihrem Vorbringen nicht konkret aufgezeigt, dass ihren Interessen bei (sofortiger) Ausübung der mit dem angefochtenen Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch die Projektwerber konkrete Nachteile in einem die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit iSd § 30 Abs 2 VwGG übersteigenden Ausmaß drohten.
 
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at