Es ist bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich; nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums
GZ Ra 2019/07/0094, 24.10.2019
VwGH: Die Anführung des Umstandes, dass der Revisionswerber (nämlich bis 24. Mai 2019) nicht um Bewilligung angesucht hat, dient erkennbar der Festlegung des Endes des Tatzeitraumes. Soweit der Revisionswerber die Wendung "zumindest seit 08.10.2018" als zu unkonkret ansieht, ist er auf die Jud des VwGH zu verweisen, wonach es bei einem Dauerdelikt zur Feststellung der Identität der Tat erforderlich ist, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen; ist dies - wie hier - erfolgt, dann ist die Umschreibung des Endes mit "zumindest" aber unbedenklich. Nichts anderes gilt für die Umschreibung des Anfangs eines Tatzeitraums.