Im Allgemeinen wird in der Rsp eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung von Klauseln als grundsätzlich angemessen angesehen, weil man dem Unternehmer Zeit geben muss, in seiner Organisation die Voraussetzungen für die Umsetzung der Entscheidung zu schaffen; eine Leistungsfrist in diesem Ausmaß ist auch hier angemessen
GZ 10 Ob 63/19s, 15.10.2019
OGH: Die Verpflichtung, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern, ist keine reine Unterlassung. Das Gericht hat daher gem § 409 Abs 2 ZPO – von Amts wegen – eine angemessene Leistungsfrist zu setzen.
Die Beklagte sieht die vom Erstgericht gesetzte Leistungsfrist von vier Wochen als zu kurz an. Um das Lastschriftverfahren auch außerhalb Deutschlands anzubieten, müsste sie nach ihrem Argument das Online-Buchungssystem im Rahmen eines größeren IT-Projekts umfassend umbauen. Ihrer Ansicht nach sind mindestens 12, realistischerweise mindestens 18 Monate erforderlich und angemessen.
In Verbandsprozessen, die die Unzulässigkeit von Klauseln nach dem Zahlungsdienstgesetz (ZaDiG) zum Gegenstand hatten, sah der OGH in mehreren Entscheidungen eine Frist von sechs Monaten als angemessen an. Er berücksichtigte die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters, Änderungen des Rahmenvertrags spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vorzuschlagen sowie den Zeitaufwand für den allfälligen Entwurf einer neuen Klausel, die Kommunikation von Änderungen des Rahmenvertrags iSd § 29 ZaDiG und die Umstellung der Drucksorten.
Auf eine gesetzliche Verpflichtung, einem online Fahrkarten buchenden Verbraucher mit Sitz außerhalb Deutschlands die Änderungen von Beförderungsbedingungen vorzuschlagen, beruft sich die Beklagte nicht. Es geht um die Änderung einer Klausel in Beförderungsbedingungen, mit der auch Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich zum SEPA-Lastschriftverfahren zugelassen werden. Die Beklagte muss allerdings nicht nur den Text der Beförderungsbedingungen ändern, sondern auch ihre online abrufbaren Informationen iZm dem Internetverkauf von Fahrkarten.
Im Allgemeinen wird in der Rsp eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung von Klauseln als grundsätzlich angemessen angesehen, weil man dem Unternehmer Zeit geben muss, in seiner Organisation die Voraussetzungen für die Umsetzung der Entscheidung zu schaffen. Eine Leistungsfrist in diesem Ausmaß ist auch hier angemessen.