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Verfahrensrecht

OGH: Versäumungsurteil nach § 396 Abs 1 ZPO

Auf schriftliche Eingaben der nicht erschienenen Partei ist kein Bedacht zu nehmen

10. 12. 2019
Gesetze:   § 396 ZPO
Schlagworte: Versäumungsurteil, Tagsatzung, Beweise, schriftliche Eingaben der nicht erschienenen Partei

 
GZ 8 Ob 3/19b, 24.09.2019
 
OGH: Auf Antrag der erschienenen Partei ist ein Versäumungsurteil nach § 396 Abs 1 ZPO zu fällen, wenn eine der Parteien von einer Tagsatzung ausbleibt, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat (§ 396 Abs 2 ZPO). Das auf den Gegenstand des Rechtsstreits bezügliche tatsächliche Vorbringen des Klägers ist für wahr zu halten, soweit es nicht durch die vorliegenden Beweise widerlegt wird, und auf dieser Grundlage über das Klagebegehren zu erkennen (§ 396 Abs 1 zweiter Satz ZPO).
 
Nach der Rsp sind dabei nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechts berücksichtigt werden müssen, oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten. Auf schriftliche Eingaben der nicht erschienenen Partei ist dagegen kein Bedacht zu nehmen.
 
 

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