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Wirtschaftsrecht

OGH: Vergütung eines Vorstandsmitglieds iZm (aufgelöster) Vorstiftung

Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht (§ 40 PSG) gem § 19 Abs 2 PSG; sind allerdings betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG

10. 12. 2019
Gesetze:   § 40 PSG, § 19 PSG, § 17 PSG
Schlagworte: Privatstiftung, Vergütungen eines Vorstandsmitglieds, (aufgelöste) Vorstiftung, Stiftungserklärung

 
GZ 2 Ob 105/19h, 20.09.2019
 
OGH: Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht (§ 40 PSG) gem § 19 Abs 2 PSG. Sind allerdings betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG.
 
Der Beklagte zieht in seiner Revision die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall einer (aufgelösten) Vorstiftung zur Anwendung gelangen würden, nicht in Zweifel.
 
Der Beklagte stützt sich lediglich darauf, dass die Höhe der Entlohnung der Mitglieder des Stiftungsvorstands in der Stiftungserklärung ohnedies geregelt sei, sodass es keiner Bestimmung durch das Außerstreitgericht bedürfe.
 
Fragen der Auslegung einer Stiftungserklärung kommt jedoch wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine mit den in der Rsp verankerten Auslegungsgrundsätzen nicht zu vereinbarende Fehlbeurteilung unterlaufen. Eine solche liegt nicht vor:
 
In der der vom Beklagten zitierten Entscheidung 6 Ob 73/99z zugrunde liegenden Stiftungserklärung waren konkrete Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder festgelegt und geregelt, dass deren Vergütungen nach der Honorarordnung der entsprechenden Tätigkeiten der Stiftungsvorstände zu erfolgen habe. Der OGH sprach dazu aus, dass sich anhand dessen und der aufgewendeten Zeit sowie nach der Art der Tätigkeit der einzelnen Vorstandsmitglieder die konkrete Vergütung berechnen lasse.
 
Vergleichbare Regelungen sieht die im vorliegenden Fall zu beurteilende Stiftungserklärung nicht vor, insbesondere erfolgte keinerlei Bezugnahme auf bestehende Honorarordnungen für entsprechende Tätigkeiten der Stiftungsvorstände. Mit der Ansicht, die Höhe der Vergütung sei in der Stiftungserklärung nicht (ausreichend) geregelt, sodass § 19 Abs 2 PSG zum Tragen komme, hat das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
 
 

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