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Strafrecht

OGH: § 57 StGB – Verjährung der Strafbarkeit bei Tatmehrheit

Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der Verjährung sind (bei Tatmehrheit) für jede Tat gesondert zu prüfen, woran auch die (allfällige) Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts ändert

10. 12. 2019
Gesetze:   § 57 StGB, § 29 StGB
Schlagworte: Verjährung der Strafbarkeit, Tatmehrheit

 
GZ 14 Os 40/19t, 07.10.2019
 
OGH: Das Erstgericht ist zu Unrecht von einer zehnjährigen Verjährungsfrist (§ 57 Abs 3 zweiter Fall StGB) ausgegangen. Strafbarkeitsvoraussetzungen wie das Nichtvorliegen der hier angesprochenen Verjährung sind für jede der – für sich bloß § 302 Abs 1 StGB subsumierbaren – Taten gesondert zu prüfen. Daran ändert die Anwendung des Zusammenrechnungsgrundsatzes nach § 29 StGB nichts.
 
 

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