Für die Frage der Überlassung der Ehewohnung kommt es bei grundsätzlich gleich gewichtigen ehelichen Beiträgen nicht nur darauf an, wer auf diese mehr angewiesen ist (im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die Frau eher auf das Haus angewiesen ist, als der Mann; dies wird im Revisionsrekurs auch gar nicht ausreichend konkret behauptet), sondern ist auch zu berücksichtigen, welcher Ehegatte in der Lage wäre, eine bei Zuweisung der Ehewohnung allenfalls zu leistende Ausgleichszahlung aufzubringen
GZ 1 Ob 186/19p, 23.10.2019
OGH: Zur Frage, wem das Haus mit der Ehewohnung zu überlassen sei, setzt sich die Frau nicht mit den Ausführungen des Rekursgerichts auseinander, wonach derjenige, dem die Ehewohnung zugewiesen wird, auch die damit zusammenhängenden Schulden von mehr als einer halben Million Euro übernehmen muss, was sich die Frau (im Unterschied zum gut verdienenden Mann) nicht leisten könne. Da es für die Frage der Überlassung der Ehewohnung bei – wie hier – grundsätzlich gleich gewichtigen ehelichen Beiträgen nicht nur darauf ankommt, wer auf diese mehr angewiesen ist (im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass die Frau eher auf das Haus angewiesen ist, als der Mann; dies wird im Revisionsrekurs auch gar nicht ausreichend konkret behauptet), sondern auch zu berücksichtigen ist, welcher Ehegatte in der Lage wäre, eine bei Zuweisung der Ehewohnung allenfalls zu leistende Ausgleichszahlung aufzubringen, zeigt die Frau keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.