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Zivilrecht

OGH: §§ 81 ff EheG – unternehmerisches Vermögen

Ein aus ehelichen Mitteln angeschafftes Unternehmen und Anteile an einem solchen (ausgenommen bloße Wertanlagen) unterliegen ebensowenig der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG), wie deren Werterhöhung (auch nicht im Umweg über eine Ausgleichszahlung); soweit die Revisionsrekurswerberin davon ausgeht, dass die Vorinstanzen § 91 Abs 2 EheG anwenden hätten müssen, negiert sie, dass keine Investitionen aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen in ein Unternehmen des Mannes (an dem dieser Anteile hält) flossen

10. 12. 2019
Gesetze:   §§ 81 ff EheG, § 82 EheG, § 91 EheG, § 83 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, Unternehmen, Investitionen, Ausgleichsanspruch

 
GZ 1 Ob 186/19p, 23.10.2019
 
OGH: Ein aus ehelichen Mitteln angeschafftes Unternehmen und Anteile an einem solchen (ausgenommen bloße Wertanlagen) unterliegen ebensowenig der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG), wie deren Werterhöhung (auch nicht im Umweg über eine Ausgleichszahlung). Es begründet daher keinen sekundären Feststellungsmangel, dass das Erstgericht keine Feststellungen zum Wert des Unternehmens (der Unternehmensbeteiligungen) des Mannes „für den Zeitpunkt der Eheschließung und der Scheidung“ traf. Auch auf das Revisionsrekursvorbringen, wonach die eidliche Angabe des Vermögens des Mannes mangels Bezugnahme auf das Gesellschaftsvermögen unvollständig geblieben sei, muss nicht näher eingegangen werden. Dazu wird auch nicht behauptet, dass die Frau ihre Ansprüche ohne ergänzte Vermögensangabe nicht beziffern könne; sie legt auch nicht ansatzweise dar, welche Vermögenswerte der Mann verschweige oder verheimliche.
 
Soweit die Revisionsrekurswerberin erkennbar auch in dritter Instanz davon ausgeht, dass die Vorinstanzen § 91 Abs 2 EheG anwenden hätten müssen, negiert sie, dass keine Investitionen aus dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen in ein Unternehmen des Mannes (an dem dieser Anteile hält) flossen.
 
Soweit im Revisionsrekurs unter Hinweis auf den Rechtssatz zu RS0057693 argumentiert wird, dass der Frau „aus dem Titel der enttäuschten Erwartung auf die dauernde, durch die eheliche Gemeinschaft vermittelte Teilnahme am Einkommen und Lebensstandard des Mannes und auf die Erfüllung in ihrem Beruf als Mutter und Hausfrau“ ein Ausgleichsanspruch zustehe, wird einerseits übersehen, dass die Vorinstanzen der Frau ohnehin eine Ausgleichszahlung zusprachen; inwieweit diese zu gering bemessen worden wäre, zeigt die Revisionsrekurswerberin – die nur eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung beantragt – nicht auf. Vor allem widerspricht die ersichtlich vereinzelt gebliebene Entscheidung zu 5 Ob 669/81 nicht nur der stRsp des Fachsenats, sondern auch der Bestimmung des § 83 EheG, die eine enttäuschte Erwartung im dargelegten Sinn als Aufteilungskriterium nicht vorsieht; vielmehr gewährt das Unterhaltsrecht dem schuldlos Geschiedenen in gewissem Rahmen die Möglichkeit am Lebensstandard des anderen weiterhin teilzunehmen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Streitteile gar keine gemeinsamen Kinder haben und die Frau ihre Berufstätigkeit wegen des wirtschaftlichen Misserfolgs ihrer Boutique beendete und dann ihre kranken Eltern pflegte.
 
 

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