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Zivilrecht

OGH: § 231 ABGB – zur Abschaffung des Pflegeregresses iZm § 35 NÖ SHG

Der im Wege der Legalzession auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch gegen Eltern volljähriger Kinder ist gem § 35 Abs 3 NÖ SHG der Höhe nach mit dem sich aus § 1 Abs 1 der Sachbezugswerte-VO ergebenden Betrag beschränkt

10. 12. 2019
Gesetze:   § 231 ABGB, § 330a ASVG, § 35 NÖ SHG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Abschaffung des Pflegeregresses, Behinderte, Unterhaltsanspruch, Legalzession, Mindestsicherung, Sozialhilfe, Sachbezug

 
GZ 1 Ob 116/19v, 23.10.2019
 
OGH: Gem § 35 Abs 3 NÖ SHG haben Eltern für die ihren Kindern gewährten stationären Dienste zumindest eine Kostenbeitragsleistung in Höhe des Werts der Sachbezüge gem § 1 Abs 1 der Sachbezugswerte-VO zu leisten. Jedenfalls haben sie einen Kostenbeitrag in dem Ausmaß zu leisten, als sie für dieses Kind aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder statuarischer Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung haben. Für volljährige Hilfeempfänger sind von den Eltern darüber hinaus keine Kostenbeiträge aus deren Einkommen zu erbringen. Zur Leistung dieses Kostenbeitrags nach § 35 Abs 2 NÖ SHG sind die Eltern des Hilfeempfängers aber nur insoweit verpflichtet, als ein Unterhaltsanspruch nach § 231 ABGB der Höhe nach tatsächlich besteht.
 
§ 35 Abs 3 NÖ SHG regelt somit die Beitragspflicht der Eltern gesondert und begrenzt die Kostenbeitragsleistung, die Eltern volljähriger Hilfeempfänger aus ihrem Einkommen zu leisten haben, mit dem Wert des Sachbezugs der vollen freien Station nach oben. Diese Begrenzung bezweckt den Schutz der Eltern volljähriger Hilfeempfänger, die schon dadurch überdurchschnittlich belastet sind, dass sie über den normalen Zeitraum der Unterhaltsleistung hinaus in Anspruch genommen werden können. Damit trägt der Gesetzgeber der Situation der Eltern von Menschen mit besonderen Bedürfnissen dadurch Rechnung, dass diese spezielle Norm die allgemeinen Bestimmungen über die Kostenersatzpflicht nach § 39 NÖ SHG verdrängt und die Ersatzpflicht von Eltern von Kindern mit besonderen Bedürfnissen abschließend regelt. Im Fall volljähriger Kinder besteht demnach keine Kostenersatzpflicht der Eltern nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des NÖ SHG, soweit ein solcher Kostenbeitrag nach § 1 Abs 1 der Sachbezugswerte-VO (derzeit € 196,20) für (teil-)stationäre Pflege geleistet wird. Ihre Heranziehung zum Ersatz der Sozialhilfeaufwendungen im Wege der Legalzession scheidet aus, weil mangels Pflicht zum Kostenersatz auch ein darüberhinausgehender Unterhaltsanspruch schon mangels Bedarfs des Kindes nicht besteht.
 
Macht der Sozialhilfeträger von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Vorschreibung des Kostenbeitrags gem § 35 Abs 3 NÖ SHG im Verwaltungsweg keinen Gebrauch und begehrt er - wie hier - vom unterhaltspflichtigen Elternteil aufgrund des auf ihn im Wege der Legalzession übergegangenen Unterhaltsanspruchs des hilfebedürftigen volljährigen Kindes Ersatz für von ihm getragene Sozialleistungen, kann zur Vermeidung eines sonst nicht lösbaren Widerspruchs nichts Anderes gelten. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er hätte die Ersatzpflicht unterhaltspflichtiger Eltern volljähriger Kinder anders regeln wollen, je nachdem, auf welchem Weg der Sozialhilfeträger diese Ersatzpflicht anspricht. Auch der im Weg der Legalzession übergegangene Unterhaltsanspruch ist somit gegenüber Eltern volljähriger Kinder der Höhe nach mit dem sich aus § 1 Abs 1 der Sachbezugswerte-VO ergebenden Betrag beschränkt.
 
 

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