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Zivilrecht

OGH: Bewilligung der Verfahrenshilfe – pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung?

Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe entfaltet keine Bindungswirkung für das Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung; die Kriterien für die Bewilligung der Verfahrenshilfe dienen va der Wahrung fiskalischer Interessen; demgegenüber dient die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen; dies rechtfertigt die Anlegung eines tendenziell strengeren Maßstabs an die Prüfung der Erfolgsaussichten

10. 12. 2019
Gesetze:   § 167 ABGB, § 258 ABGB, §§ 63 ff ZPO
Schlagworte: Pflegschaftssache, pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung, Bewilligung der Verfahrenshilfe

 
GZ 6 Ob 197/19t, 24.10.2019
 
OGH: Ob eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts, die sich am konkreten Einzelfall zu orientieren hat.
 
Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung entfaltet der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Bindungswirkung für das Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung. Die Kriterien für die Bewilligung der Verfahrenshilfe dienen va der Wahrung fiskalischer Interessen. Demgegenüber dient die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen. Dies rechtfertigt die Anlegung eines tendenziell strengeren Maßstabs an die Prüfung der Erfolgsaussichten.
 
Nach stRsp ist bei Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht, sondern vielmehr unter Einbeziehung aller Eventualitäten (lediglich) das Prozessrisiko abzuwägen. Im Vordergrund steht die Feststellung der Erfolgsaussichten, also des Risikos des angestrebten Prozesses und va die Wahrscheinlichkeit eines drohenden Vermögensnachteils.
 
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe bedeutet nicht, dass der Betroffenen kein Vermögensnachteil droht, ist doch mit der Bewilligung der Verfahrenshilfe lediglich eine Befreiung von eigenen Gerichts- und Sachverständigenkosten sowie die Beigabe eines Rechtsanwalts verbunden. Das Risiko, bei Unterliegen im Prozess gegenüber der beklagten Partei kostenersatzpflichtig zu werden, wird durch die Verfahrenshilfe jedoch nicht beseitigt.
 
 

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