Soweit es als Grundlage für die Berichtigung des Nachweises durch öffentliche Urkunden bedarf, ist § 94 Abs 1 GBG zu berücksichtigen, wonach das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen darf, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG); auch im Fall des Berichtigungsverfahrens nach § 136 Abs 1 GBG darf kein Zweifel daran bestehen, dass die begehrte Eintragung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen; Fragen der Vertragsauslegung können im Rahmen eines derartigen Verfahrens nicht gelöst werden
GZ 5 Ob 111/19p, 24.09.2019
OGH: Voraussetzung für eine Grundbuchsberichtigung nach § 136 GBG ist die mangelnde Übereinstimmung des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn nachträglich außerbücherlich eine Rechtsänderung eingetreten ist, die grundbücherlich aber noch nicht durchgeführt wurde. Eine solche Berichtigung hat nur deklarative Bedeutung. Voraussetzung dafür ist der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs; er tritt an die Stelle der sonst (§§ 31 ff GBG) geforderten urkundlichen Unterlagen. Dieser Nachweis ist dann erbracht, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Eine offenkundige Unrichtigkeit – die etwa vorliegen könnte, wenn sich der außerbücherliche Rechtsübergang und die damit jeweils verbundene Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen des Rechtsvorgängers unmittelbar aus dem Gesetz ergäbe – wurde hier nicht behauptet. Für den Nachweis durch öffentliche Urkunden iSd § 136 Abs 1 GBG gilt, dass ein allgemeiner Verweis „auf die Urkundensammlung“ nicht ausreicht und schlichte Kopien öffentlicher Urkunden nicht als öffentliche Urkunden iSd § 136 Abs 1 GBG anzusehen sind. Damit eine Kopie die Qualität einer öffentlichen Urkunde erlangt, ist deren gerichtliche oder notarielle Beglaubigung erforderlich.
Soweit es als Grundlage für die Berichtigung des Nachweises durch öffentliche Urkunden bedarf, ist überdies § 94 Abs 1 GBG zu berücksichtigen, wonach das Grundbuchsgericht das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen darf, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG). Der Urkundeninhalt muss nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheinen, sondern darf auch materiell-rechtlich nicht irgendwelche Zweifel aufkommen lassen. Dem Grundbuchsgericht ist es verwehrt, eine undeutliche und zu begründetem Zweifel Anlass gebende Urkunde auszulegen; durch den Urkundeninhalt erweckte und nicht restlos beseitigte Zweifel haben vielmehr zur Abweisung des Grundbuchsgesuchs zu führen. Die Wahl einer Auslegung zwischen mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten ist dem Grundbuchsgericht verwehrt. Ob die einem Grundbuchsgesuch angeschlossenen Urkunden iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass geben, ist dabei eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte, wenn dem Rekursgericht eine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Auch im Fall des Berichtigungsverfahrens nach § 136 Abs 1 GBG darf daher kein Zweifel daran bestehen, dass die begehrte Eintragung nur dazu dient, den Grundbuchstand mit der tatsächlichen Rechtslage in Einklang zu bringen; Fragen der Vertragsauslegung können im Rahmen eines derartigen Verfahrens nicht gelöst werden.