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Zivilrecht

OGH: Zur „Herzinfarkt/Schlaganfall-Klausel“ bei der Unfallversicherung

Die „Herzinfarkt/Schlaganfall-Klausel“ schließt den Versicherungsschutz selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit des versicherten Unfallereignisses und ohne jegliche Mitwirkung eines degenerativen Geschehens undifferenziert aus und ist daher gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB

10. 12. 2019
Gesetze:   Art 6 AUVB, Art 21 AUVB, § 879 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Risikoausschluss, Unfallfolgen, Herzinfarkt, Schlaganfall, gröbliche Benachteiligung, Sittenwidrigkeit

 
GZ 7 Ob 113/19x, 23.10.2019
 
OGH: Gem Art 6 Abs 3 AUVB 1999 sind Unfälle vom Versicherungsschutz umfasst, die durch einen Herzinfarkt oder Schlaganfall herbeigeführt werden; ein Herzinfarkt oder Schlaganfall gilt jedoch in keinem Fall als Unfallfolge. Die „Herzinfarkt/Schlaganfall-Klausel“ bezieht sich nur auf die Unfallfolgen und gehört als Folgenklausel zu den „Unfallfolgen-Ausschlüssen“, die an sich in Art 21 AUVB (Sachliche Begrenzungen des Versicherungsschutzes) geregelt sind.
 
Die „Folgenklauseln“ der AUVB sind aber vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Leistungsversprechens zu sehen, dass der Versicherer Versicherungsleistungen nur für die durch den Unfall eingetretenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbringt (Art 21 AUVB). Im Grunde dienen die „Folgenklauseln“ nur der Gewährleistung dieses Prinzips, indem sie im Grenzbereich zwischen Unfall und degenerativen Körperzuständen den eindeutigen Nachweis verlangen, dass es sich bei den durch den Unfall ausgelösten Beschwerden wirklich um „Unfallfolgen“ handelt. Es ist keinesfalls selbstverständlich, einem Herzinfarkt/Schlaganfall schlechthin die Eigenschaft abzusprechen, als Unfallfolge gelten zu können, weil „Folgenklauseln“ im Allgemeinen nur einen Zweck haben, nämlich zu verhindern, dass der Versicherer „Unfallfolgen“ tragen soll, die zwar möglicherweise durch den Unfall ausgelöst werden, früher oder später aber ohnehin aufgetreten wären, weil im Körper des Versicherten bereits entsprechende degenerative Veränderungen „angelegt“ waren. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber der sehr weite Ausschluss, nämlich Herzinfarkt und Schlaganfall kategorisch, selbst bei ausschließlicher Ursächlichkeit des versicherten Unfallereignisses und ohne jegliche Mitwirkung eines degenerativen Geschehens undifferenziert nicht unter Versicherungsschutz zu stellen, als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB, weil dieser unbedingte Ausschluss über das aufgezeigte legitime Interesse des Versicherers hinausschießt und deutlich von den Erwartungen des Versicherungsnehmers abweicht.
 
Hier war der Sturz der Klägerin beim Aussteigen aus einem Bus Ursache der Verletzung einer Schlagader und des nachfolgenden Schlaganfalls. Zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden besteht demnach ein adäquater Kausalzusammenhang. Es liegt somit ein Unfall iSd Art 6 Abs 1 AUVB vor, der in Art 6 Abs 3 AUVB geregelte Risikoausschluss ist unwirksam.
 
 

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