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Zivilrecht

OGH: Zur Gültigkeitsdauer von Gutscheinen

Eine gröbliche Benachteiligung der Vertragspartner eines AGB-Verwenders iSd § 879 Abs 3 ABGB liegt im Allgemeinen dann nicht vor, wenn er seinen Kunden eine vertragliche Alternative anbietet, bei deren Wahl die Übernahme eines höheren wirtschaftlichen Risikos durch den Anbieter mit einem höheren Preis abgegolten wird

10. 12. 2019
Gesetze:   § 879 ABGB, § 28 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbraucher, Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB, Gültigkeitsdauer, Gutscheine, Verfallsfrist, gröbliche Benachteiligung, Sittenwidrigkeit

 
GZ 10 Ob 106/18p, 13.09.2019
 
OGH: Grundsätzlich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird aber von der Rsp für zulässig erachtet. Uneingeschränkt zulässig soll aber die Fristverkürzung nur dann sein, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Bei Reisegutscheinen hat der OGH eine einjährige Gültigkeitsdauer, die bis zu 3 Jahre nach deren Ablauf um ein weiteres Jahr verlängert werden kann, sodass insgesamt 5 Jahre für die Einlösung zur Verfügung stehen, als nicht gröblich benachteiligend angesehen. Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer von (nicht rabattierten) Wertgutscheinen auf 2 Jahre wurde aber ebenso als gröblich benachteiligend angesehen wie der Verfall von Prämienmeilen im Flugverkehr nach 20 Monaten.
 
Die hier von der Beklagten vermittelten Gutscheine sind teilweise nur an ganz bestimmten Tagen einlösbar, bei anderen erstreckt sich die Frist für die Einlösung über mehrere Wochen und Monate. Solche Fristen sind aufgrund der im Verbandsprozess gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung zumindest bezogen auf die von der Beklagten auch vermittelten Wertgutscheine als gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB anzusehen.
 
Eine gröbliche Benachteiligung der Vertragspartner eines AGB-Verwenders iSd § 879 Abs 3 ABGB liegt aber im Allgemeinen dann nicht vor, wenn er seinen Kunden eine vertragliche Alternative anbietet, bei deren Wahl die Übernahme eines höheren wirtschaftlichen Risikos durch den Anbieter mit einem höheren Preis abgegolten wird. Es mangelt nämlich in einem solchen Fall gewöhnlich an einer „verdünnten Willensfreiheit“ und einer besonders gravierenden Ungleichgewichtslage in vertraglich festgelegten Rechtspositionen. Dem hier von der Beklagten ins Treffen geführten „Preisargument“ kommt nach der Rsp insofern nur eingeschränkte Bedeutung zu, als benachteiligende Bestimmungen in einzelnen Punkten bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen können: Insbesondere können Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden. Angewandt auf den vorliegenden Fall können aber zumindest in Bezug auf die von der Beklagten (auch) vermittelten Wertgutscheine von Kooperationspartnern deren teilweise sehr kurze Verfallsfristen nicht mit dem „Preisargument“ gerechtfertigt werden; insbesondere fehlt eine vertraglichen Alternative (etwa in Form eines Tarifwahlsystems) für die Verbraucher.
 
 

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