Eine Haftung besteht auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein, wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes, Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann
GZ 7 Ob 96/19x, 23.10.2019
OGH: Nach Lehre und stRsp des OGH haftet ein Sachverständiger, der im Prozess ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien gegenüber persönlich nach § 1299 ABGB. Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, haftet demnach den Prozessparteien gegenüber für die Folgen dieses Versehens. Ob einer Prozesspartei durch ein solches schuldhaftes Fehlverhalten des Sachverständigen ein Schaden entstanden ist, ist danach zu beurteilen, ob die Entscheidung im Vorprozess für sie günstiger ausgefallen wäre, wenn der Sachverständige dort ein in allen von ihm begutachteten Fragen richtiges Gutachten abgegeben hätte.
Eine Haftung nach allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts gilt nicht nur in Fällen, in denen der Ersatz für Schäden aus einer auf Basis eines unrichtigen Sachverständigengutachtens ergangenen gerichtlichen Entscheidung begehrt wird. Eine Haftung besteht vielmehr auch für alle den Parteien verursachten Schäden, die durch ein, wenn auch letztlich nicht der Entscheidung des Gerichts zu Grunde gelegtes, Gutachten entstehen, das sich im Laufe des Verfahrens als unrichtig und mangelhaft herausstellt und daher der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden kann. Das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs liegt nämlich darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens für jene verursachten Schäden zu haften ist, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte.
Jene Vorschriften, die auf die verfahrensrechtliche Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens abzielen, bezwecken (auch) den Schutz der Parteien vor frustrierten Verfahrenskosten. Schäden aufgrund eines unrichtigen Gutachtens sind daher vom Schutzzweck umfasst, insbesondere für einen aufgrund der drohenden Kosten nicht weiterverfolgten Anspruch oder frustrierte Rechtsverfolgungskosten, weil es – unabhängig vom subjektiven Vertrauen des Geschädigten – darauf ankommt, ob er im Hinblick auf das unrichtige Gutachten in Bezug auf das Verfahren Dispositionen getroffen hat.
Dem steht auch die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Vorjudikatur nicht entgegen: Zu 5 Ob 169/06y schloss die Klägerin aufgrund eines unrichtigen Gutachtens einen den tatsächlichen Schaden nicht deckenden Vergleich ab. Der für die Klägerin günstige Prozesserfolg unter der Hypothese des rechtmäßigen Verhaltens des Schädigers (der Erstattung eines richtigen Gutachtens) und damit der eine Tatfrage bildende, natürliche Kausalzusammenhang zwischen der schädigenden Handlung (der Erstattung eines unrichtigen Gutachtens) und der Reduktion einer berechtigten Forderung als positiver Schaden standen eindeutig fest. Ein subjektives Vertrauen auf die Richtigkeit des Gutachtens wurde weder gefordert noch festgestellt, sondern nur iZm dem vom dort Beklagten aufgeworfenen Verjährungseinwand erörtert. In der Entscheidung 10 Ob 54/18s war dagegen schon eine prozessbeendende Disposition aufgrund eines unrichtigen Gutachtens gerade nicht erweislich.
Der Schädiger hat nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen, was dann der Fall ist, wenn die Schadensursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolgs nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde.
Soweit das Berufungsgericht unter Hinweis auf die soeben zitierten Rechtssatzketten die Begrenzung der Haftung durch Adäquanzüberlegungen ins Spiel bringt, weist die Revisionswerberin zutreffend darauf hin, dass ihre Reaktion auf das Gutachten für den Sachverständigen erwartbar war. Es liegt auf der Hand, dass Prozessparteien im Hinblick auf ein Sachverständigengutachten, das den Prozessausgang naturgemäß beeinflusst, auch im Hinblick auf die Minimierung von Prozesskosten Dispositionen treffen. Dadurch verursachte Schäden stehen daher im Adäquanzzusammenhang.
Die vom Berufungsgericht aufgeworfenen Überlegungen zur Erörterung des Gutachtens betreffen eine allfällige Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit der Klägerin. Diese Frage stellt sich hier allerdings nicht, weil der Beklagte hiezu selbst ausdrücklich vorgebracht hat, dass er sein Gutachten auch bei einer vollständigen Erörterung aufrecht erhalten hätte.
Zusammengefasst kann die Auffassung des Berufungsgerichts nicht geteilt werden, dass eine Haftung des Beklagten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs oder mangels adäquater Verursachung schon vorab zu verneinen wäre.