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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – zum Haushaltsführungsschaden

Ist die Haushaltsführung zwar „umfangmäßig“ weiterhin leistbar, benötigt die haushaltsführende Person aber erheblich mehr Zeit, so ist dies grundsätzlich geeignet, einen Anspruch auf Hausfrauenrente zu begründen

10. 12. 2019
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Hausfrauenrente, Entgelt für die Haushaltsführung, Hausarbeit, größere Mühe, Anstrengungen, erforderliche Pausen

 
GZ 2 Ob 24/19x, 22.10.2019
 
OGH: Nach stRsp wird im Fall der Verletzung eines haushaltsführenden Ehepartners diesem ein Ersatzanspruch für die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit zuerkannt. Dabei handelt es sich um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang, die unabhängig von der Einstellung einer Ersatzkraft gebührt. Soweit die Haushaltstätigkeit der Befriedigung eigener Bedürfnisse des Verletzten dient, steht ihm die Entschädigung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse zu. Ein derartiger Ersatzanspruch ist auch zu bejahen, wenn die verletzte haushaltsführende Person keine bezahlte Hilfskraft verwendet, sondern ihre Behinderung durch einen Mehraufwand von Zeit und Mühe überwindet.
 
Eine Erschwernis infolge größerer Anstrengungen und Mühen in (rein) zeitlicher Hinsicht, also der Fall einer zwar „umfangmäßig“ weiterhin leistbaren Haushaltsführung, für die die haushaltsführende Person aber erheblich mehr Zeit benötigt, ist nach der Rsp grundsätzlich geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Hausfrauenrente zu begründen, weil auch diese kausale Mehrleistung nicht zugunsten des Schädigers erfolgt. Die bisherige Rsp hat dazu nicht zwischen der Notwendigkeit von Pausen bei Überkopfarbeiten und der Verlängerung der Arbeitszeit bei sonstiger Hausarbeit differenziert. Vielmehr erfolgte ein Zuspruch an die haushaltsführende Person, die nach einigen Arbeitsstunden schmerzbedingte Pausen einlegen musste.
 
Ob und inwieweit der Klägerin im vorliegenden Fall der Ersatz eines durch unfallkausale Pausen begründeten zeitlichen Mehraufwands gebühren könnte, muss aber hier nicht näher geprüft werden, da in erster Instanz kein Vorbringen zu vermehrt erforderlichen Pausen erstattet wurde.
 

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