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Verkehrsrecht

VwGH: Verweigerung der Atemluftuntersuchung (hier: sieben misslungene Versuche)

Nach der stRsp des VwGH ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde; ferner hat nach der ständigen hg Rsp derjenige, der gem § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (dh bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist) hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs 5 StVO genannten Arzt zu bringen

08. 12. 2019
Gesetze:   § 5 StVO, § 99 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verweigerung der Atemalkoholuntersuchung, Unmöglichkeit, Blutuntersuchung

 
GZ Ra 2019/02/0190, 24.10.2019
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH liegt eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Der Alkotest wird auch bei einem grundsätzlichen Einverständnis dadurch verweigert, dass das Zustandekommen des Testes durch entsprechende Handlungen faktisch verhindert wird.
 
Nach der stRsp des VwGH ist eine Verweigerung der Atemluftuntersuchung dann gegeben, wenn mehrere Versuche zu keiner gültigen Messung geführt haben und das Zustandekommen eines entsprechenden Messergebnisses durch das Verhalten des Probanden verhindert wurde. Ferner hat nach der ständigen hg Rsp derjenige, der gem § 5 Abs 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend (dh bei diesem Anlass) auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemalkoholuntersuchung mittels Alkomat aus medizinischen Gründen (sofern dies nicht für Dritte sofort klar erkennbar ist) hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahendenfalls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem in § 5 Abs 5 StVO genannten Arzt zu bringen.
 
Zu Grunde liegt dieser Verpflichtung anlässlich der Untersuchung der Atemluft im Falle einer für Dritte nicht sofort klar erkennbaren Unmöglichkeit der Ablegung eines Alkomattests, dass ansonsten der Behörde die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit zur Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol mittels einer Untersuchung nach § 5 Abs 4a und Abs 5 StVO genommen würde.
 
Vor dem Hintergrund dieser Rsp wird mit dem Vorbringen des Revisionswerbers iZm der Frage, ob nach der vom VwG bejahten Verweigerung des Alkomattests von den Polizeibeamten noch eine Blutabnahme angeordnet worden sei (wovon das VwG nicht ausgeht und wozu der Revisionswerber Feststellungen vermisst), keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil das Schicksal der Revision von der Beantwortung dieser Frage nicht abhängt.
 
Eine Blutuntersuchung ist für die Behörde dann von Bedeutung, wenn sie den Grad der Beeinträchtigung durch Alkohol nicht feststellen kann und der Alkomattest aus näheren Gründen nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall hat sich das VwG mit der Frage, ob dem Revisionswerber die Ablegung des Alkomattests nicht möglich gewesen sei, näher befasst; es traf nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Feststellungen zum Ablauf der Kontrolle, den Blasversuchen des Revisionswerbers und seinem Gesundheitszustand und folgerte daraus, dass jedenfalls nach dem siebenten misslungenem Versuch eine Verweigerung vorgelegen sei. Die allfällige nachträgliche Anordnung einer Blutuntersuchung hätte auf den nach den Sachverhaltsfeststellungen des VwG bereits verwirklichten Verweigerungstatbestand mangels Vorliegens der Unmöglichkeit der Ablegung des Alkomattests keine Auswirkungen mehr, sodass den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen keine Relevanz zukommt.
 
 

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