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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 19 VStG, § 20 VStG iZm langer Verfahrensdauer und Wohlverhalten seit der Tat

Soweit der Revisionswerber die Nichtberücksichtigung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 18 StGB (Wohlverhalten seit der Tat) behauptet, ist er auf die Rsp des VwGH, zu verweisen, wonach ein Wohlverhalten nach der Straftat selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt; weil das Verfahren mit einer Dauer von ungefähr zwei Jahren im Übrigen auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer aufweist, liegt in der Nichtberücksichtigung dieses Umstands als Milderungsgrund bei der Strafbemessung kein Widerspruch zur Rsp des VwGH

08. 12. 2019
Gesetze:   § 19 VStG, § 20 VStG, § 34 StGB
Schlagworte: Strafbemessung, außerordentliche Milderung der Strafe, lange Verfahrensdauer, Wohlverhalten seit der Tat

 
GZ Ra 2019/02/0190, 24.10.2019
 
VwGH: Die Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) setzt voraus, dass die vorliegenden Milderungsgründe - und zwar nicht der Zahl nach, sondern - dem Gewicht nach die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
 
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint. Dies vorzubringen ist Aufgabe des jeweiligen Revisionswerbers.
 
Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG gerechtfertigt hätten, kommt idR keine grundsätzliche Bedeutung zu.
 
Soweit der Revisionswerber die Nichtberücksichtigung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 18 StGB (Wohlverhalten seit der Tat) behauptet, ist er auf die Rsp des VwGH, zu verweisen, wonach ein Wohlverhalten nach der Straftat selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen ist, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt; die Nichtberücksichtigung eines hier nicht vorliegenden Milderungsgrundes kann daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellen.
 
Weil das Verfahren mit einer Dauer von ungefähr zwei Jahren im Übrigen auch keine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer aufweist, liegt in der Nichtberücksichtigung dieses Umstands als Milderungsgrund bei der Strafbemessung kein Widerspruch zur Rsp des VwGH.
 
Der VwGH hat bereits klargestellt, dass der alleinige Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen - für sich genommen noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG bewirken kann.
 
 

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