Der vor dem VwG belBeh kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu; mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen
GZ Fr 2019/01/0030, 15.10.2019
VwGH: Der vor dem VwG belBeh kommt die Legitimation zur Einbringung eines Fristsetzungsantrages zu.
Gem§ 33 Abs 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde. Gem § 38 Abs 4 erster Satz VwGG ist § 33 Abs 1 VwGG auf Fristsetzungsanträge sinngemäß anzuwenden.
Mit der Entscheidung in der Hauptsache, also der Abweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Entscheidung, ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Fristsetzungsantrag, mit dem eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angestrebt wurde, jedenfalls weggefallen.
Der Fristsetzungsantrag war somit gem § 38 Abs 4 erster Satz VwGG in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Bei diesem Verfahrensstand war nicht darüber abzusprechen, ob der Fristsetzungsantrag (im Zeitpunkt seiner Einbringung) zulässig war.