Unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 55 erster Satz VwGG ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das VwG selbst oder durch den VfGH - eingetreten ist
GZ Fr 2019/01/0030, 15.10.2019
VwGH: Unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs 1 und § 55 erster Satz VwGG ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim VwGH angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das VwG selbst oder durch den VfGH - eingetreten ist. § 33 Abs 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn für den Antragsteller kein rechtliches Interesse mehr besteht.