Ein Bescheid wird nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist formell rechtskräftig
GZ Ra 2019/09/0030, 29.10.2019
VwGH: Das VwG hat weder festgestellt, dass im (näher genannten) Verfahren ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, noch ausgeführt, wann die Beschwerdefrist durch Zustellung an den Revisionswerber zu laufen begonnen hat. Ein Bescheid wird aber nicht bereits mit seiner Erlassung, sondern mangels Rechtsmittelverzichts erst mit ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist formell rechtskräftig.