Informationen aus gerichtlichen Verfahren, an denen minderjährige Kinder beteiligt sind, sind als vertrauliche Informationen anzusehen, für die eine besondere Verschwiegenheitspflicht besteht; das Weitergabeverbot richtet sich insbesondere auch an den am Verfahren beteiligten gesetzlichen Vertreter des Kindes, der dessen Geheimhaltungsinteresse nicht verletzen und personenbezogene Daten nicht missbräuchlich verwenden darf
GZ 4 Ob 144/19h, 24.09.2019
OGH: Der Hinweis im außerordentlichen Revisionsrekurs, dass „Litigation-PR“ nicht verboten sei, ist nicht zielführend. In der Entscheidung 4 Ob 38/13m wurde aus § 141 AußStrG (als gegenüber den Bestimmungen zur Akteneinsicht speziellerer Norm) ein ausnahmsloses Weitergabeverbot personenbezogener Daten bzw von Aktenbestandteilen gegenüber Dritten abgeleitet, und zwar nicht nur in Bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Pflegebefohlenen, sondern (aufgrund eines Größenschlusses) auch in Bezug auf die sensibleren persönlichen Verhältnisse, wie etwa den Geisteszustand, aber auch das persönliche Leid einer schutzbedürftigen Person. Dazu wurde festgehalten, dass das Pflegschaftsverfahren ausschließlich dem Schutz der Interessen des Pflegebefohlenen dient. Daraus folgt, dass Informationen aus gerichtlichen Verfahren, an denen minderjährige Kinder beteiligt sind, als vertrauliche Informationen anzusehen sind, für die eine besondere Verschwiegenheitspflicht besteht. Richtig ist an sich, dass sich die in Rede stehende Norm an das Gericht wendet. Ihr ist allerdings das allgemeine Prinzip zu entnehmen, dass die Lebens- und Vermögensverhältnisse eines Pflegebefohlenen in seinem Interesse geschützt sein sollen und nicht der Öffentlichkeit etwa zur Befriedigung der Neugierde oder Sensationslust preisgegeben werden dürfen. Nach dieser Wertung richtet sich das Weitergabeverbot insbesondere auch an den am Verfahren beteiligten gesetzlichen Vertreter des Kindes, der dessen Geheimhaltungsinteresse nicht verletzen und die personenbezogenen Daten nicht missbräuchlich verwenden darf. Wenn die Vorinstanzen auch davon ausgehend eine Gefährdung des Kindeswohls bei der Weitergabe von Informationen aus Gerichtsakten zu einem bei einem Verkehrsunfall schwer verletzten Kind an Medien bejahen, stellt dies keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.