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Verfahrensrecht

OGH: Zum Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit einer eV bei Zustellung im ERV

Im ERV steht ein Dokument dem Empfänger bereits am Tag seines Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich zur Verfügung; daran ändert nichts, dass § 89d Abs 2 GOG erst den folgenden Werktag als Zustellzeitpunkt normiert

03. 12. 2019
Gesetze:   § 416 ZPO, § 426 ZPO, § 64 EO, § 89d GOG
Schlagworte: Exekutionsverfahren, einstweilige Verfügung, Rechtswirksamkeit, Vollstreckbarkeit, Zustellung, Zeitpunkt, elektronischer Rechtsverkehr, Einlangen in den Verfügungsbereich des Empfängers

 
GZ 3 Ob 135/19b, 29.08.2019
 
OGH: Da eine eV mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung an den Gegner der gefährdeten Partei wirksam wird (§ 416 Abs 1 ZPO, § 426 Abs 1 ZPO; § 64 Abs 2 EO), ist sie jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zu befolgen und vollstreckbar.
 
Als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen gilt der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten (§ 89d Abs 2 GOG). Der Gesetzgeber ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunkts gem § 89d Abs 2 GOG vom Einlangen der Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers abgegangen und hat den Zustellungszeitpunkt auf den nächstfolgenden Werktag verschoben. 89d Abs 2 GOG soll deshalb nur eine mögliche Benachteiligung von ERV-Teilnehmern durch allfällige elektronische Zustellungen zu einer Zeit, in der die Kanzlei des Empfängers nicht mehr besetzt ist (wie etwa in den späten Abendstunden), verhindern, also eine Verkürzung der Rechtsmittelfrist bei elektronischen Übermittlungen in den Nachtstunden vermeiden.
 
Die Regelung des § 89d Abs 2 GOG ändert aber nichts daran, dass das zuzustellende Dokument dem Empfänger bereits am Tag seines Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich zur Verfügung steht. Damit entspricht das Einlangen des Dokuments im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers also keinesfalls nur dem Zurücklassen einer Hinterlegungsanzeige bei einer postalischen Zustellung. Dass der Verpflichtete die eV bereits nach Einlangen in den Verfügungsbereich und Kenntnis zu befolgen hat, ist auch nicht geeignet, den Normzweck des § 89d Abs 2 GOG zu verletzen: Mit der Normierung eines fiktiven Zustellzeitpunkts sollte es dem Gegner nämlich nicht ermöglicht werden, mehrere Tage das bereits gegen ihn erlassene Verbot sanktionslos zu konterkarieren. Vielmehr wäre es bedenklich, wenn das Zustellrecht den Zweck einer eV vereiteln und Schutzlücken öffnen könnte.
 
 

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