Der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern wird nicht mehr zur Liquidation gezählt, weil er entweder einvernehmlich erfolgt oder im Prozessweg auszutragen ist
GZ 6 Ob 162/19w, 24.10.2019
OGH: Zum Rechnungslegungsanspruch gem § 1198 ABGB aF hat der OGH nach der Einführung des § 838a ABGB vertreten, dass wegen des Verweises in § 1190 ABGB aF auf §§ 833 bis 842 ABGB Ansprüche auf Rechnungslegung unter Mitgesellschaftern wie solche zwischen Miteigentümern im Außerstreitverfahren geltend zu machen seien. Zuvor waren nach hM die Gesellschafter zur Durchsetzung ihrer Kontrollrechte auf den streitigen Rechtsweg verwiesen. Auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB wurde aber vom OGH im streitigen Verfahren über Rechnungslegungsbegehren nach § 1198 aF ABGB entschieden. Der Verweis auf § 838a ABGB ist aber ohnehin mit dem GesbR-RG weggefallen.
Mit dem GesbR-RG wurden mit den §§ 1216a ff ABGB Bestimmungen über die Liquidation geschaffen, die auch auf Altgesellschaften anzuwenden sind. Der innere Ausgleich zwischen den Gesellschaftern wird jedoch nicht mehr zur Liquidation gezählt, weil er entweder einvernehmlich erfolgt oder im Prozessweg auszutragen ist. So bestimmt § 1216e Abs 3 ABGB, dass die Liquidatoren die Verteilung des Gesellschaftsvermögens bis zur Entscheidung des Streits auszusetzen haben, wenn über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern entsteht. Diese Bestimmung ist § 155 Abs 3 UGB zum Recht der OG nachgebildet. Zu jener Bestimmung wurde bereits ausgesprochen, dass Gegenstand des Streits „jede Meinungsverschiedenheit der Gesellschafter über die Vornahme der Verteilung“ sein kann und die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern mittels Feststellungsklage zu erfolgen hat.
Ausgehend von der Rechtslage nach dem GesbR-RG erweist sich die Ansicht des Revisionsrekurses, wonach seit Auflösung der Gesellschaft eine schlichte Rechtsgemeinschaft (Miteigentum) vorliege, als nicht zutreffend, weil der Verweis auf das Miteigentum (vgl § 1190 ABGB aF) jedenfalls seit dem GesbR-RG auf die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern nicht mehr anzuwenden ist.