Das Rekursgericht begründete die Verpflichtung des Mannes zur Zahlung eines Teilbetrags von 200.000 EUR binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses damit, dass er diesen Betrag aufgrund seiner Vermögensverhältnisse innerhalb dieser Frist (zumindest durch Kreditfinanzierung) aufbringen können werde; umgekehrt werde die Frau dadurch ein „Startkapital“ für die Beschaffung adäquaten Wohnraums erhalten; allfällige Mehrkosten dafür werde sie angesichts der zu erwartenden restlichen Ausgleichszahlung von 1.144.000 EUR binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des Beschlusses durch Kredite zwischenfinanzieren können; an die erste Teilzahlung seien einerseits die Eigentumsübertragung an den Mann, andererseits die Verpflichtung zur Räumung der Liegenschaft, deren Umstände nach § 93 EheG zu bestimmen seien, mit einer Räumungsfrist von drei Monaten ab der Teilzahlung zu knüpfen; die von der Frau angestrebte Verschiebung der Eigentumsübertragung an den Mann und ihrer Verpflichtung zur Räumung auf einen Zeitpunkt nach der vollständigen Zahlung komme nicht in Betracht, weil dadurch ein zur Kapitalaufbringung womöglich notwendiger Verkauf der Liegenschaft durch den Mann erschwert würde; im Hinblick auf die vergleichsweise lange Zahlungsfrist (der zweiten Teilzahlung) sei als Sicherstellung iSd § 94 Abs 2 EheG einerseits die Eigentumsübertragung Zug um Zug gegen die erste Teilzahlung anzuordnen, zum anderen ein Pfandrecht im Umfang des zweiten Teilbetrags der Ausgleichszahlung zu begründen; nach § 93 EheG sei dessen gleichzeitige Eintragung mit der Einverleibung des Eigentums des Mannes im Grundbuch anzuordnen; die Frau zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung korrekturbedürftig wäre
GZ 1 Ob 176/19t, 23.10.2019
OGH: Dass im konkreten Fall das Rekursgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung, die eine Frage des Einzelfalls ist, den Rahmen des Ermessens bei Ausmessung der Höhe der Ausgleichszahlung, der Länge der Leistungsfrist und der Höhe der dem Mann eingeräumten Raten überschritten hätte, kann nicht erkannt werden.
Hat ein Teil eine Ausgleichszahlung zu leisten, kann das Gericht nach § 94 Abs 2 EheG nicht nur die Entrichtung in Teilbeträgen, sondern auch eine „Stundung“, also eine längere Leistungsfrist, anordnen. Solche Anordnungen sind zu treffen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist. Maßgebend dafür sind Billigkeitserwägungen, die darauf Rücksicht zu nehmen haben, dass nach dem konkreten Stand der beiderseitigen Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung für beide Teile, soweit möglich, gesichert bleibt.
Zwar trifft es zu, dass der Zahlungspflichtige insbesondere bei langer Verfahrensdauer oder überhaupt dann, wenn er nach den Umständen des Falls mit der Festsetzung einer Ausgleichszahlung rechnen musste, im Laufe des Verfahrens in zumutbarer Weise Vorsorge zu treffen hat, um seiner Zahlungsverpflichtung fristgerecht nachkommen zu können. Jedoch ist auch zu beachten, dass dem Zahlungspflichtigen, gerade bei sehr hohen Ausgleichszahlungen, je nach den konkreten Umständen nach Billigkeit allenfalls ein Zeitraum von einigen Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung über die Ausgleichszahlung im Aufteilungsverfahren für die Beschaffung der finanziellen Mittel zuzugestehen ist, insbesondere wenn sie allenfalls nur durch den Verkauf aufgebracht werden können. Wie die Frau zu ihrer Annahme kommt, dem Mann wäre es „problemlos“ mögliche gewesen, „entsprechend“ Vorsorge für die (vollständige) Zahlung zu treffen, bleibt unerfindlich.
Das Rekursgericht begründete die Verpflichtung des Mannes zur Zahlung eines Teilbetrags von 200.000 EUR binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Beschlusses damit, dass er diesen Betrag aufgrund seiner Vermögensverhältnisse innerhalb dieser Frist (zumindest durch Kreditfinanzierung) aufbringen können werde. Umgekehrt werde die Frau dadurch ein „Startkapital“ für die Beschaffung adäquaten Wohnraums erhalten; allfällige Mehrkosten dafür werde sie angesichts der zu erwartenden restlichen Ausgleichszahlung von 1.144.000 EUR binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des Beschlusses durch Kredite zwischenfinanzieren können. An die erste Teilzahlung seien einerseits die Eigentumsübertragung an den Mann, andererseits die Verpflichtung zur Räumung der Liegenschaft, deren Umstände nach § 93 EheG zu bestimmen seien, mit einer Räumungsfrist von drei Monaten ab der Teilzahlung zu knüpfen. Die von der Frau angestrebte Verschiebung der Eigentumsübertragung an den Mann und ihrer Verpflichtung zur Räumung auf einen Zeitpunkt nach der vollständigen Zahlung komme nicht in Betracht, weil dadurch ein zur Kapitalaufbringung womöglich notwendiger Verkauf der Liegenschaft durch den Mann erschwert würde. Im Hinblick auf die vergleichsweise lange Zahlungsfrist (der zweiten Teilzahlung) sei als Sicherstellung iSd § 94 Abs 2 EheG einerseits die Eigentumsübertragung Zug um Zug gegen die erste Teilzahlung anzuordnen, zum anderen ein Pfandrecht im Umfang des zweiten Teilbetrags der Ausgleichszahlung zu begründen. Nach § 93 EheG sei dessen gleichzeitige Eintragung mit der Einverleibung des Eigentums des Mannes im Grundbuch anzuordnen.
Die Frau zeigt nicht auf, dass diese Beurteilung korrekturbedürftig wäre.
Wenn sie die Übertragung des Eigentums an den Mann nur Zug um Zug gegen Zahlung des Gesamtbetrags von 1.344.000 EUR (samt 4 % Zinsen ab Rechtskraft des Aufteilungsbeschlusses) für geboten hält, steht dem entgegen, dass der Mann (unbestritten) derzeit über diesen Betrag nicht verfügt. Es begegnet keinen Bedenken, wenn es das Rekursgericht im Hinblick auf die Höhe der insgesamt zu leistenden Ausgleichszahlung als zumutbar angesehen hat, zunächst eine kleinere Teilzahlung über 200.000 EUR zu erhalten, und den hypothekarisch sichergestellten Restbetrag von 1.144.000 EUR erst zwei Jahre später. Ihre Behauptung, dass ihr Ausgleichsanspruch im Fall einer exekutiven Verwertung der Liegenschaft nicht gedeckt wäre, geht von einem Meistbot weit unter dem Verkehrswert der Liegenschaft aus, was – ebenso wie die (nicht begründete) Annahme, es werde zu einer Zwangsversteigerung kommen – rein hypothetisch ist. Bei einem Verwertungserlös in Höhe des Verkehrswerts der Liegenschaft von 1.825.000 EUR wären sämtliche von ihr im Revisionsrekurs genannten Kosten und Forderungen abgedeckt. Die Frau ist mit dem ersten Teilbetrag der Ausgleichszahlung von 200.000 EUR in der Lage, sich eine angemessene (Miet-)Wohnung zu verschaffen und einzurichten. Sie ist überdies als Lehrerin berufstätig, eines der beiden Kinder ist bereits volljährig, das zweite ist 15 Jahre alt. Wenn sie den Kauf einer adäquaten Wohnung anstrebt, kann sie mit dem Teilbetrag eine angemessene Eigenleistung erbringen. Eine Kreditfinanzierung dürfte im Hinblick auf ihre Berufstätigkeit und die in zwei Jahren zu erwartende zweite Teilzahlung problemlos möglich sein. Sofern der Mann für die Aufbringung der zweiten Rate die Liegenschaft veräußern muss, ist für den Veräußerungserlös durchaus maßgeblich, dass die Frau nicht – wie von ihr angestrebt – nach wie vor im früheren ehelichen Haus wohnt. Wie der Mann die Liegenschaft zu wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen verkaufen soll, wenn die Eigentumsübertragung an ihn erst nach vollständiger Zahlung an sie erfolgen soll, zeigt die Frau nicht schlüssig auf, wäre doch für einen Käufer durch die erforderliche Offenlegung des Inhalts der Aufteilungsentscheidung ersichtlich, dass der Mann beim Verkauf unter dem wirtschaftlichem Druck seiner Zahlungsverpflichtung steht.
Eine Wertsicherung des Betrags kommt hier nicht in Betracht, wurde doch das eheliche Haus von der Frau bislang (mit den Söhnen) benützt, ohne dass dafür ein fiktives Mietentgelt zugunsten des Mannes in Ansatz gebracht wird (siehe oben 2.). Es entspricht durchaus der Billigkeit, diesen Gebrauchsvorteil der Frau dadurch Rechnung zu tragen dass die Verpflichtung des Mannes zur Zahlung der zweiten Rate in zwei Jahren nicht wertgesichert wird.