Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es auf sich allein gestellt mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den fiktiven Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte; reichen die eigenen Einkünfte zur vollen Deckung aller seiner (auch „besonderen“) Bedürfnisse nicht aus, dann kommt kein gänzlicher Entfall, sondern nur eine entsprechende Minderung des Unterhalts in Frage
GZ 4 Ob 156/19y, 24.10.2019
OGH: Nach § 30 Abs 3 B-KJHG sind die Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 29 B-KJHG), soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu imstande waren.
Liegt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht vor, so besteht selbst bei einer vorläufigen Maßnahme des KJHT iSd § 211 ABGB kein Grund, den Unterhaltspflichtigen von jenem Aufwand zu befreien, für den er im fraglichen Zeitraum ohne die Obsorgemaßnahme jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des KJHT mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, wenn der Unterhaltsverpflichtete für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen.
Die Unterhaltspflicht erstreckt sich aber nur auf den angemessenen Unterhaltsbedarf des Kindes. Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ bzw für die Betreuung als junge Erwachsene hat daher die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war; nur dann hätte der Unterhaltsverpflichtete „jedenfalls für sie aufkommen müssen“. Dieses Erfordernis der Prüfung der Notwendigkeit der der Kostenersatzforderung zugrunde liegenden Maßnahme folgt daraus, dass der Ersatzanspruch ein Aufwandersatz iSd § 1042 ABGB ist, wobei der Umfang des Anspruchs ua durch den vom Verpflichteten erlangten Vorteil begrenzt ist. Ein Vorteil besteht aber für den Verpflichteten des Ersatzanspruchs nur dann, wenn es sich um eine notwendige Maßnahme handelt, die von seiner Unterhaltspflicht umfasst ist.
Ein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung der Ausgleichszulage kann zwar nach der Jud bei einfachsten Lebensverhältnissen als ausreichend angesehen werden, um die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Jugendlichen anzunehmen, stellt jedoch die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes dann nicht sicher, wenn besondere Bedürfnisse bestehen, die aus dem Eigeneinkommen nicht zu decken sind. Solche besonderen Bedürfnisse können darin liegen, dass ein Kind weiterhin auf elterliche Betreuung oder auf spezielle Erziehungshilfen angewiesen ist. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind daher nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den fiktiven Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte. Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes zur vollen Deckung aller seiner (auch „besonderen“) Bedürfnisse nicht aus, dann kommt gem § 231 Abs 3 erster HS ABGB kein gänzlicher Entfall, sondern nur eine entsprechende Minderung der Unterhaltsverpflichtung in Frage.