Wird die Obsorge im Bereich der Durchsetzung der Ansprüche des Kindes aus einem Unfall und aus allfälligen Behandlungsfehlern entzogen und an einen anderen Obsorgeberechtigten übertragen, schließt dies die Verwaltung der aus der Durchsetzung der Ansprüche erzielten Zahlungen mit ein
GZ 4 Ob 144/19h, 24.09.2019
OGH: Nach § 181 Abs 1 ABGB kann das Gericht, wenn die Eltern durch ihr Verhalten das Kindeswohl gefährden, die Obsorge dem bisherigen Berechtigten ganz oder teilweise entziehen und an den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen (§ 211 ABGB) oder sonst zur Sicherung des Kindeswohls geeignete sichernde oder unterstützende Maßnahmen treffen. Bei der Anordnung von solchen Maßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der Familienautonomie zu berücksichtigen. Durch eine solche Verfügung darf das Gericht die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes erforderlich ist. Eine Verfügung, mit der die Obsorge entzogen wird, kommt nur als ultima ratio in Betracht. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist dann gegeben, wenn die Obsorgeberechtigten ihre Pflichten objektiv nicht erfüllen oder diese subjektiv gröblich vernachlässigen und durch ihr Verhalten schutzwürdige Interessen des Kindes konkret gefährden.
Gem § 158 Abs 1 ABGB umfassen die Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen. Dementsprechend schließt gem § 181 Abs 3 ABGB die gänzliche oder teilweise Entziehung der Obsorge die Entziehung der gesetzlichen Vertretung im jeweiligen Bereich grundsätzlich mit ein. Die gesetzliche Vertretung kann sich somit speziell auf die Pflege, die Erziehung oder auf die Vermögensverwaltung beziehen. Daneben gibt es auch eine gesetzliche Vertretung außerhalb dieser Bereiche („bloße gesetzliche Vertretung“), so etwa bei der Wahrnehmung von Persönlichkeitsrechten des Kindes.
Für den Entzug der Obsorge im Teilbereich der Vermögensverwaltung ist erforderlich, dass die Eltern eine Pflichtverletzung begangen haben oder eine solche aktuell droht und daraus ein konkreter Vermögensnachteil für das Kind zu befürchten ist. Vorausgesetzt ist weiters, dass der zu befürchtende Nachteil nicht durch gelindere (pflegschaftsgerichtliche) Maßnahmen zur Kontrolle der Eltern als gesetzliche Vertreter abgewendet werden kann.
Ob und inwieweit ausgehend von diesen Grundsätzen einem Elternteil die Obsorge zu entziehen ist oder nicht, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Die Vorinstanzen haben ihrer Beurteilung die dargelegten Grundsätze zugrunde gelegt. Ihre Beurteilung, dass die Gefährdungsmomente für einen teilweisen Entzug der Obsorge im hier eingeschränkten Bereich der Vermögensverwaltung (Zahlungen an das Kind aus den von diesem geführten Rechtsstreiten) ausreichten, hält sich im Rahmen der Rsp.
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Eltern Vermögen des Kindes in einem nicht unbeträchtlichen Teil für sich selbst und für von ihnen beauftragte Rechtsanwaltsleistungen in Anspruch nehmen wollen. Damit ist die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Zahlungen an das Kind und dadurch bedingter weiterer Auseinandersetzungen mit dem Haftpflichtversicherer verbunden. Unter gewöhnlichen Umständen kann eine solche missbräuchliche Mittelverwendung durch eine angemessene pflegschaftsgerichtliche Kontrolle (Sperre von Konten und Rechnungslegung) sowie das Erfordernis der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung etwa bei Aufwendungen, die außerhalb des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs des Pflegebefohlenen gelegen sind, verhindert werden. Im Anlassfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Eltern gerichtlichen Anordnungen zur Sicherung der in Rede stehenden Mittel des Kindes nicht nachkommen. So haben sie sich etwa geweigert, den Betrag von 48.479,43 EUR auf ein gesondertes Konto zu legen und dem Pflegschaftsgericht Veranlagungsvorschläge für die auf den Sparbüchern des Kindes erliegenden Beträge zu unterbreiten. Unter diesen Voraussetzungen besteht die naheliegende Gefahr, dass Zahlungen zugunsten des Minderjährigen ohne gerichtliche Kontrolle für Zwecke verwendet werden, die nicht dem primären Interesse des Kindes entsprechen. Eine nachträgliche Rechnungslegung käme in einem solchen Fall zu spät.