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Zivilrecht

OGH: Zu „zumutbaren Vorkehrungen“ bei § 364a ABGB (Gondelseilbahn)

Von den Nachbarn sind (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können

03. 12. 2019
Gesetze:   § 364 ABGB, § 364a ABGB
Schlagworte: Nachbarschaftsrecht, Immissionsabwehrklage, Unterlassungsanspruch, behördliche genehmigte Anlage, gemeinwichtige Anlage, Vorkehrungen, Zumutbarkeit

 
GZ 8 Ob 61/19g, 24.09.2019
 
OGH: Nach neuerer Rsp sind bei „gemeinwichtigen Anlagen“ Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren aber auf ihre schutzwürdigen Interessen immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist. Eine solche Anlage ist dadurch gekennzeichnet, dass bei ihr ein gegenüber dem Normalfall des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertes öffentliches Interesse an ihrem Betrieb besteht, wie etwa bei Straßen, Flughäfen und Eisenbahnanlagen. Eine solche Anlage dient unmittelbar dem Gemeinwohl, das Interesse an ihr geht damit über das öffentliche „volkswirtschaftliche“ Interesse am Bestehen einer Anlage, wie sie ein Gewerbebetrieb darstellt, hinaus. Als Indiz für ein besonderes Allgemeininteresse an einer somit „gemeinwichtigen“ Anlage wird in der Rsp etwa die Möglichkeit des Betreibers zur allenfalls notwendigen Enteignung zu Zwecken des Anlagenbaus und -betriebs sowie eine gesetzlich angeordnete Betriebspflicht herangezogen. Auch bei gemeinwichtigen Anlagen ist aber der Betreiber nicht zu Immissionen jeglicher Art und Intensität berechtigt. Es ist vielmehr anerkannt, dass die Duldungspflicht der Nachbarn schon nach der ratio des § 364a ABGB mit der Reichweite der erteilten Genehmigung begrenzt ist: Werden von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten; ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch wirtschaftlich zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können. Der Störer hat daher alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um die Belastung für den gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Soweit Maßnahmen zumutbar sind, besteht auch ein Unterlassungsanspruch. So wie stets hängt die erforderliche Zumutbarkeitsprüfung von den konkreten Umständen ab, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu erfolgen hat.
 
Hier fallen die Kosten von € 55.000 für die Errichtung eines Lärmschutzes gegenüber der generellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Inhabers einer Gondelseilbahn mit Errichtungskosten in Millionenhöhe nicht ins Gewicht; hinzu kommt, dass die Konzession der Beklagten für 40 Jahre besteht und auf das Jahr gerechnet somit nur ein Mehraufwand von € 1.375 entstünde; folglich ist die in Rede stehende Vorkehrung zumutbar.
 
 

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