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Zivilrecht

OGH: Zubehör / Inventar iSd §§ 294 ff ABGB

Zum Inventar gehören beispielsweise Möbel oder Bilder und alles, was der fortdauernden Bewohnung dienlich ist, nicht aber Bargeld, Wertpapiere oder andere Pretiosen, weil sie nicht dem fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft gewidmet sind

03. 12. 2019
Gesetze:   §§ 294 ff ABGB
Schlagworte: Zubehör, Inventar, Sparbücher

 
GZ 4 Ob 99/19s, 24.10.2019
 
OGH: Nach Punkt II. des Kaufvertrags wird die Liegenschaft samt Wohnhaus mit allem tatsächlichen, rechtlichen und fest verbundenen Zubehör übergeben. Mit dem Begriff „Zubehör“ wird das Inventar angesprochen, das zum gewöhnlichen Gebrauch des Hauses dient. Punkt VII. des Kaufvertrags, wonach der Vertragsgegenstand nicht geräumt, sondern mit allen darin verbleibenden Fahrnissen übergeben wird, steht mit Punkt II. des Kaufvertrags im sachlichen Zusammenhang. Dementsprechend besteht der Regelungsinhalt des Punktes VII. darin, dass der Vertragsgegenstand von der Verkäuferseite nicht geräumt wird. Durch den Zusatz „sondern mit allen darin verbleibenden Fahrnissen übergeben“ soll dieser Regelungsinhalt erklärt, aber nicht geändert werden. Nach diesem Vertragspunkt sollte sich die Verkäuferseite somit die Räumung, die mit Arbeit und Kosten verbunden war, ersparen; die Verlassenschaftskuratorin wollte mit den als wertlos begutachteten Fahrnissen nichts mehr zu tun haben. Das Ersparen der Räumung kann sich nur auf das Zubehör iSd Inventars, nicht aber auf Geld oder Sparbücher beziehen. Auch die Beklagten mussten aufgrund der offenbaren Wertlosigkeit der Fahrnisse davon ausgehen, lediglich wertloses oder geringwertiges Mobiliar gekauft zu haben. Mit dem Begriff „Fahrnisse“ in Punkt VII. des Kaufvertrags sind bei redlicher Vertragsauslegung damit nur jene beweglichen körperlichen Sachen gemeint, die vom Sachverständigen als wertlos beurteilt wurden. Die in Rede stehenden, zunächst verborgen gebliebenen Sparbücher zählen jedoch nicht dazu.
 
Im Übrigen wird auch nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zwischen Fahrnissen bzw Inventar und Geld unterschieden. Zum Inventar gehören beispielsweise Möbel oder Bilder und alles, was der fortdauernden Bewohnung dienlich ist, nicht aber Bargeld, Wertpapiere oder andere Pretiosen, weil sie nicht dem fortdauernden Gebrauch der Liegenschaft gewidmet sind. Auf die am Sicherungszweck des § 1101 ABGB orientierte Auslegung des Begriffs „Fahrnisse“ iZm dem gesetzlichen Bestandgeberpfandrecht kommt es hier nicht an.
 
Da die verfahrensgegenständlichen Sparbücher nicht zum Gegenstand des Kaufvertrags gehören, sind die Beklagten verpflichtet, diese den Klägerinnen herauszugeben.
 
 

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