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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, wem gegenüber der Verbraucher das Rücktrittsrecht nach § 5 Abs 2 KMG aF ausüben muss

Die Revisionswerberin vermag für eine von § 5 Abs 1 KMG alt abweichende Auslegung des § 5 Abs 2 KMG alt keine stichhältigen Argumente ins Treffen zu führen; ichtig ist zwar, dass die Beklagte in der gegenständlichen Konstellation als Anbieterin iSd § 1 Z 6 KMG alt gem § 14 Abs 3 KMG alt verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin den Erwerb der Anlage bei Vertragsabschluss schriftlich zu bestätigen; diese Pflicht zur Ausstellung von Bestätigungen über das Rechtsverhältnis dient jedoch lediglich der zusätzlichen Information der Anleger, weil die Veranlagung in Immobilien idR über unterschiedlichste gesellschaftsrechtliche Konstruktionen erfolgt, sodass die Anleger häufig keine Wertpapiere erhalten; wollte der Gesetzgeber mit § 5 Abs 2 KMG alt eine von § 5 Abs 1 KMG alt getrennt zu sehende „gesetzliche Haftung“ (sui generis) normieren, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er auch den in § 14 Abs 3 KMG alt ausdrücklich umfassten Personenkreis in die Regelung des § 5 Abs 2 KMG alt aufnimmt; die auch dem Anbieter auferlegte Verpflichtung zur Ausstellung einer Anlegerbestätigung ist diesfalls auch keineswegs inhaltsleer, sondern gewährt dem Anleger auch bei Nichtbeachtung durch den Anbieter ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Vertragspartner des Anlegers, selbst wenn Letzterer seine eigenen Pflichten gegenüber dem Anleger nicht verletzt hat; damit werden Finanzintermediäre gewarnt, zu prüfen und Vorsorge dafür zu treffen, dass Erstanbieter und Emittenten ihren Prospekt- und sonstigen Informationspflichten auch tatsächlich nachkommen; dies dient wiederum dem Schutz des Verbrauchers

03. 12. 2019
Gesetze:   § 5 KMG aF, § 14 KMG aF, § 21 KMG 2019
Schlagworte: Kapitalmarktrecht, Verbrauchergeschäfte, Erwerb einer Veranlagung in Immobilien, Bestätigung, Rücktrittsrecht, Anleger, Anbieter, Makler

 
GZ 9 Ob 60/19t, 30.10.2019
 
OGH: § 5 KMG alt (nunmehr § 21 KMG 2019), normiert ein Rücktrittsrecht der Verbraucher, die sich durch Vertragserklärungen in Bezug auf Wertpapiere oder Veranlagungen gebunden haben, ohne dass den einschlägigen Informationspflichten entsprochen wurde. Das Rücktrittsrecht wurde § 3 KSchG nachgebildet. Einbezogen als Rücktrittsgrund wurde auch die Nichtaushändigung der Bestätigung über das Rechtsverhältnis bei Veranlagungen in Immobilien nach § 14 KMG, über die keine Wertpapiere ausgestellt werden, weil hiefür dieselben Schutzinteressen gelten.
 
Weder § 5 Abs 1 noch § 5 Abs 2 KMG alt definiert den Kreis der möglichen Adressaten des Rücktritts des Anlegers. In § 5 Abs 3 KMG alt ist allerdings von einer Rückstellung der schriftlichen Vertragserklärung an den „Veräußerer“ die Rede.
 
Der OGH hat unter Bezugnahme auf das Schrifttum sowie in Übereinstimmung mit den allgemeinen Prinzipien des bürgerlichen Rechts, wonach Rücktrittsrechte ganz allgemein – und so auch die Vorbildbestimmung des § 3 KSchG – darauf abzielen, das Rechtsgeschäft mit dem jeweiligen Vertragspartner zum Wegfall zu bringen und der Nennung des Veräußerers in § 5 Abs 3 KSchG zu § 5 Abs 1 KMG bereits klargestellt, dass Rücktrittsgegner des Verbrauchers sein jeweiliger Vertragspartner ist. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser selbst die Prospektpflicht verletzt hat oder nicht, sofern er beim Vertrieb der Wertpapiere im eigenen Namen tätig wurde. Gegenüber dem beklagten Vermittler oder Vertreter besteht kein Kaufvertrag, von dem der Anleger zurücktreten könnte.
 
Diese Grundsätze können auch auf den Rücktritt des Verbrauchers nach § 5 Abs 2 KMG alt übertragen werden. Diese Bestimmung verfolgt denselben Schutzzweck wie § 5 Abs 1 KMG alt, nämlich primär den Verbraucherschutz. Die Regelung des Rücktrittsrechts nach § 5 KMG alt ist weitgehend dem Rücktrittsrecht des § 3 KSchG nachgebildet. Auch für § 5 Abs 2 KMG alt gilt das allgemeine zivilrechtliche Prinzip, dass Rücktrittsrechte im Regelfall darauf abzielen, das Rechtsgeschäft mit dem jeweiligen Vertragspartner zum Wegfall zu bringen. Die Nennung des Veräußerers in § 5 Abs 3 KMG alt, welche Regelung für § 5 Abs 1 und Abs 2 KMG alt gilt, bestätigt dieses Verständnis.
 
Im Schrifttum wurde die gegenständliche Frage hinsichltich § 5 Abs 2 KMG alt noch nicht näher untersucht. Lediglich Zivny hält – allerdings ohne nähere Begründung – fest, dass das Rücktrittsrecht iSd § 5 Abs 2 KMG alt direkt gegenüber dem Emittenten bzw gegenüber dem Anbieter, wenn der Emittent Ausländer sei, bestehe. Ganz allgemein verweist er jedoch ebenfalls unter Bezugnahme auf die Rsp des OGH darauf, dass das Rücktrittsrecht grundsätzlich gegenüber dem Vertragspartner des Verbraucheranlegers ausgeübt werden könne.
 
Die Revisionswerberin vermag für eine von § 5 Abs 1 KMG alt abweichende Auslegung des § 5 Abs 2 KMG alt keine stichhältigen Argumente ins Treffen zu führen. Richtig ist zwar, dass die Beklagte in der gegenständlichen Konstellation als Anbieterin iSd § 1 Z 6 KMG alt gem § 14 Abs 3 KMG alt verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin den Erwerb der Anlage bei Vertragsabschluss schriftlich zu bestätigen. Diese Pflicht zur Ausstellung von Bestätigungen über das Rechtsverhältnis dient jedoch lediglich der zusätzlichen Information der Anleger, weil die Veranlagung in Immobilien idR über unterschiedlichste gesellschaftsrechtliche Konstruktionen erfolgt, sodass die Anleger häufig keine Wertpapiere erhalten. Wollte der Gesetzgeber mit § 5 Abs 2 KMG alt eine von § 5 Abs 1 KMG alt getrennt zu sehende „gesetzliche Haftung“ (sui generis) normieren, dann wäre zu erwarten gewesen, dass er auch den in § 14 Abs 3 KMG alt ausdrücklich umfassten Personenkreis in die Regelung des § 5 Abs 2 KMG alt aufnimmt. Die auch dem Anbieter auferlegte Verpflichtung zur Ausstellung einer Anlegerbestätigung ist diesfalls auch keineswegs inhaltsleer, sondern gewährt dem Anleger auch bei Nichtbeachtung durch den Anbieter ein Rücktrittsrecht gegenüber dem Vertragspartner des Anlegers, selbst wenn Letzterer seine eigenen Pflichten gegenüber dem Anleger nicht verletzt hat. Damit werden Finanzintermediäre gewarnt, zu prüfen und Vorsorge dafür zu treffen, dass Erstanbieter und Emittenten ihren Prospekt- und sonstigen Informationspflichten auch tatsächlich nachkommen. Dies dient wiederum dem Schutz des Verbrauchers.
 
Die Klägerin nimmt die Beklagte ausschließlich als inländische (prospektpflichtige) Anbieterin iSd § 1 Z 6 KMG alt in Anspruch. Sie behauptet nicht, die Veranlagung von der Beklagten als letzter Veräußerin erworben zu haben. Dies ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen.
 
 

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