Liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 erster Satz FSG-GV vor, so hat die Behörde gestützt auf § 8 Abs 2 erster Satz FSG dem Antragsteller im Wege einer Verfahrensanordnung gem § 63 Abs 2 AVG die Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde und/oder Stellungnahmen aufzutragen
GZ Ra 2019/11/0152, 09.10.2019
VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass die Führerscheinbehörde dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs 3 erster Satz FSG-GV vorliegen, dem Antragsteller - gestützt auf § 8 Abs 2 erster Satz FSG - im Wege einer Verfahrensanordnung gem § 63 Abs 2 AVG die Vorlage der zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde und/oder Stellungnahmen aufzutragen hat.
Die Beurteilung des VwG, es handle sich beim (mit Verfahrensanordnung betitelten) Schreiben vom 19. März 2019, mit welchem der Revisionswerber (ausdrücklich gestützt auf § 63 Abs 2 AVG) zur Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme aufgefordert wurde, um eine nicht abgesondert mit Beschwerde anfechtbare Verfahrensanordnung, die erst gemeinsam mit der Sachentscheidung bekämpft werden kann, weicht somit nicht von der hg Rsp ab.