Home

Verkehrsrecht

VwGH: Zur Mitwirkungspflicht bei Verkehrsunfällen gem § 4 Abs 1 lit c StVO

Die in § 4 Abs 1 lit c StVO normierte Verpflichtung kann sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat; § 4 Abs 1 lit c StVO dient ua auch dazu, Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers zu treffen

01. 12. 2019
Gesetze:   § 4 StVO
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Verkehrsunfall, Fahrerflucht, Mitwirkungspflicht

 
GZ Ra 2019/02/0062, 29.10.2019
 
VwGH: Wie der VwGH in stRsp betont, kann die in § 4 Abs 1 lit c StVO normierte Verpflichtung sinnvoll nur dann bestehen, wenn es überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat.
 
Dies trifft immer dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter das Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Liegt aber unbestritten ein Verkehrsunfall vor, bei dem niemand verletzt wurde und Sachschaden nur am Kfz des Beschuldigten selbst eingetreten ist, besteht keine Mitwirkungspflicht iSd § 4 Abs 1 lit c StVO.
 
Zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes hat es auch dann zu kommen, wenn ein Identitätsnachweis nicht erfolgte und eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO gegeben ist. § 4 Abs 1 lit c StVO dient ua auch dazu, Feststellungen über die Fahrtüchtigkeit eines Lenkers zu treffen.
 
Im vorliegenden Fall hat das VwG festgestellt, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei, dass ein Sachschaden im Vermögen eines Dritten - dh nicht des beschuldigten Mitbeteiligten - entstanden sei, sowie, dass es zu keinem Identitätsaustausch des Mitbeteiligten mit dem Dritten gekommen sei. Aufgrund dieser Feststellungen ist nach der stRsp des VwGH eine Meldepflicht nach § 4 Abs 1 lit c StVO gegeben.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at