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Verfahrensrecht

VwGH: Freie Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG

Der mit § 45 Abs 2 AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat

01. 12. 2019
Gesetze:   § 45 AVG
Schlagworte: Freie Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2019/14/0434, 17.09.2019
 
VwGH: Gem dem nach § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwendenden § 45 AVG bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises (§ 45 Abs 1 AVG). Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 45 Abs 2 AVG).
 
Der mit § 45 Abs 2 AVG normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat.
 
Mit ihrem Vorbringen bezweckt die Revisionswerberin - was sie aber erst in den Revisionsgründen offenlegt - in Wahrheit allerdings ohnedies nicht, die bisherige zu § 45 AVG ergangene Rsp in Frage zu stellen, sondern die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG zu bekämpfen.
 
Nach stRsp des VwGH ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. IZm der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Dass dies hier der Fall wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
 
 

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