Dem Erfordernis der Schriftlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO durch Bezugnahme auf AGB, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, ist zwar entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt; dies gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und wenn feststeht, dass der anderen Partei mit dem Vertragstext, auf den Bezug genommen worden ist, auch die eine Gerichtsstandklausel enthaltenden AGB tatsächlich zugegangen sind; darüber hinaus müssen die eine Gerichtsstandklausel enthaltenden AGB den Vertragspartnern spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen
GZ 6 Ob 120/19v, 24.09.2019
OGH: Die Frage der Wirksamkeit des Abschlusses einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach Art 25 EuGVVO 2012, der weitgehend Art 23 EuGVVO in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 44/2001 entspricht. Gem Art 25 EuGVVO 2012 können auch Personen mit (Wohn-)Sitz in Drittstaaten die Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte vereinbaren. Der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung, der autonom auszulegen ist, bedeutet eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung. Das Vorliegen einer übereinstimmenden Willenserklärung ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Voraussetzung für das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 25 EuGVVO ist, dass die zuständigkeitsbegründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist; es soll gewährleistet sein, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht. Einer Klausel, die von den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften abweicht, müssen die Parteien tatsächlich zugestimmt haben. Die Willenseinigung ist von der Partei zu beweisen, die sich – wie hier der Kläger – auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft. Art 25 Abs 1 EuGVVO normiert Mindesterfordernisse an die vertragliche Vereinbarung, die keine Beweisregeln, sondern Wirksamkeitsvoraussetzungen darstellen. Die Voraussetzungen für die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen sind eng auszulegen, weil nach der Zielsetzung des Art 25 EuGVVO Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden sollen.
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO durch Bezugnahme auf AGB, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, ist zwar entsprochen, wenn der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug nimmt. Dies gilt jedoch nur für den Fall eines deutlichen Hinweises, dem eine Partei bei Anwendung der normalen Sorgfalt nachgehen kann, und wenn feststeht, dass der anderen Partei mit dem Vertragstext, auf den Bezug genommen worden ist, auch die eine Gerichtsstandklausel enthaltenden AGB tatsächlich zugegangen sind. Darüber hinaus müssen die eine Gerichtsstandklausel enthaltenden AGB den Vertragspartnern spätestens im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, die der Kläger im Revisionsrekursverfahren unzulässigerweise bekämpft, liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
Die Berufung des Klägers auf § 88 Abs 1 JN übergeht die stRsp, wonach in der betreffenden Vereinbarung der Ort des Gerichtsstands bzw der Erfüllungsort namentlich genannt werden müssen. Die vom Kläger behauptete Vereinbarung „Hinsichtlich der Rechnungslegung an die Bosnische J*****: Der Leistungsort liegt in Österreich ...“ wird dem nicht gerecht, worauf bereits das Rekursgericht hingewiesen hat.