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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Dienstgeberhaftungsprivileg

Ist der Geschädigten in einem anderen Mitgliedstaat der EU sozialversichert und damit der dortige Sozialversicherungsträger leistungspflichtig, so sind nur die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Haftungsbefreiungen maßgeblich

26. 11. 2019
Gesetze:   § 333 ASVG, Art 85 VO 883/2004, Art 16 Rom II-VO, Art 27 Rom II-VO
Schlagworte: Dienstgeberhaftungsprivileg, Kollisionsrecht, Internationales Privatrecht, VO zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Legalzession

 
GZ 2 Ob 9/19s, 19.09.2019
 
OGH: Die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG wurde bisher als im öffentlichen Interesse erlassene Eingriffsnorm (vgl Art 16 Rom II-VO) angesehen, die der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staats - also Österreichs - unterliegt und daher unabhängig vom Haftungsstatut nach österreichischem Recht zu beurteilen ist.
 
Diese Rechtsansicht kann nicht mehr aufrecht erhalten werden: Nach nunmehr hA käme es zu einer offenen Normenkollision mit Art 85 Abs 2 VO 883/2004. Zur Vermeidung einer solchen ist daher § 333 ASVG im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht (mehr) als Eingriffsnorm anzusehen. Art 85 Abs 2 Satz 1 VO 883/2004 ordnet nämlich an, dass die im Recht des Mitgliedstaats, aufgrund dessen Rechtsvorschriften Leistungen gewährt werden, jeweils vorgesehenen Haftungsbefreiungen für Dienstgeber oder Dienstnehmer auch dann gelten, wenn der zur Leistungspflicht führende Schaden in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist. Diese Regelung bezieht sich ua auf Dienstgeberhaftungsprivilegien, wie sie innerstaatlich in § 333 ASVG vorgesehen sind. Die besondere Kollisionsnorm des Art 85 VO 883/2004 verdrängt gem Art 27 Rom II-VO auch die Bestimmungen der Rom II-VO.
 
Ist daher der Geschädigte in Österreich sozialversichert und der österreichische Träger deshalb leistungspflichtig, kommt § 333 ASVG unabhängig davon zur Anwendung, ob auch der schädigende Dienstgeber oder Gleichgestellte in Österreich pflichtversichert sind. Im Falle einer Versicherung des Geschädigten nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats und damit einer Leistungspflicht des dortigen Sozialversicherungsträgers sind hingegen diesbezüglich (nur) die nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehenen Haftungsbefreiungen maßgeblich.
 
Im vorliegenden Fall richtet sich die Beurteilung der Legalzession und der Haftungsbefreiungen für Dienstgeber daher hinsichtlich der erstklagenden Partei AUVA nach österreichischem Recht. Betreffend die deutsche Rentenversicherung, welche eine Witwenpension gewährt hat, richtet sie sich hingegen nach deutschem Recht; einer Rechtswahl der Parteien steht Art 85 VO 883/2004 entgegen.
 
 

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