Dem Höchstgericht kommt daher – ebenso wie zuvor dem Disziplinarrat – das in § 19 DSt normierte Auswahlermessen zu
GZ 30 Ds 3/19y, 17.10.2019
OGH: Die Rolle des OGH im Beschwerdeverfahren nach dem DSt (§§ 46, 56) ist nicht auf eine Rechtskontrolle des angefochtenen Beschlusses beschränkt, vielmehr stellt seine Entscheidung – sofern er die Beschwerde nicht als unzulässig zurückweist oder kassatorisch vorgeht – ein iudicium novum dar, das ohne Bindung an ein Neuerungsverbot oder das Beschwerdevorbringen ergeht. Dem Höchstgericht kommt daher – ebenso wie zuvor dem Disziplinarrat – das in § 19 DSt normierte Auswahlermessen zu.