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Strafrecht

OGH: Die Rolle des OGH im Beschwerdeverfahren nach dem DSt (§§ 46, 56) ist nicht auf eine Rechtskontrolle des angefochtenen Beschlusses beschränkt, vielmehr stellt seine Entscheidung – sofern er die Beschwerde nicht als unzulässig zurückweist oder kassatorisch vorgeht – ein iudicium novum dar, das ohne Bindung an ein Neuerungsverbot oder das Beschwerdevorbringen ergeht

Dem Höchstgericht kommt daher – ebenso wie zuvor dem Disziplinarrat – das in § 19 DSt normierte Auswahlermessen zu

26. 11. 2019
Gesetze:   § 46 DSt, § 56 DSt, § 77 DSt, § 89 StPO, § 19 DSt
Schlagworte: Disziplinarverfahren, Beschwerde, OGH

 
GZ 30 Ds 3/19y, 17.10.2019
 
OGH: Die Rolle des OGH im Beschwerdeverfahren nach dem DSt (§§ 46, 56) ist nicht auf eine Rechtskontrolle des angefochtenen Beschlusses beschränkt, vielmehr stellt seine Entscheidung – sofern er die Beschwerde nicht als unzulässig zurückweist oder kassatorisch vorgeht – ein iudicium novum dar, das ohne Bindung an ein Neuerungsverbot oder das Beschwerdevorbringen ergeht. Dem Höchstgericht kommt daher – ebenso wie zuvor dem Disziplinarrat – das in § 19 DSt normierte Auswahlermessen zu.
 
 

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