Aus der Bescheinigung der Krankenanstalt geht hervor, dass bei der Revisionsrekurswerberin ein akutes hirnorganisches und affektiv begründbares psychosewertiges Zustandsbild bestand; sie zeigte sich affektlabil, deutlich gereizt sowie unkooperativ und äußerte konkrete Suizidideen; sie war nicht dispositionsfähig und verweigerte die stationäre Aufnahme, wonach angesichts der akuten Selbst- und Gesundheitsgefährdung bis hin zum Suizidversuch keine Alternative zur Unterbringung bestand
GZ 7 Ob 134/19k, 18.09.2019
OGH: Nach § 3 Z 2 UbG darf in einer psychiatrischen Abteilung nur untergebracht werden, wer nicht in anderer Weise, insbesondere außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann. Aus der Bescheinigung der Krankenanstalt geht hervor, dass bei der Revisionsrekurswerberin ein akutes hirnorganisches und affektiv begründbares psychosewertiges Zustandsbild bestand. Sie zeigte sich affektlabil, deutlich gereizt sowie unkooperativ und äußerte konkrete Suizidideen; sie war nicht dispositionsfähig und verweigerte die stationäre Aufnahme, wonach angesichts der akuten Selbst- und Gesundheitsgefährdung bis hin zum Suizidversuch keine Alternative zur Unterbringung bestand. Die Ansicht der Revisionsrekurswerberin, dass entgegen § 3 Z 2 UbG keine alternativen Maßnahmen erwogen wurden, geht daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wurde dieser doch die stationäre Aufnahme angeboten, die die Revisionsrekurswerberin aber trotz dringenden (Be-)Handlungsbedarfs ablehnte.